Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Bei BGH und Co haben wir uns schon mehrmals mit dem Thema „Sterbehilfe“, auch durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen (§§ 216, 13 StGB) auseinandergesetzt. Nunmehr gebietet eine Entscheidung zum einen des OLG Hamburg aus Juni 2016 sowie nachfolgend des LG Hamburg in 2017 und der Umstand, dass der BGH derzeit (Juli 2019) über die Sache verhandelt, eine erneute Befassung mit diesem streitigen Thema.
In der Vergangenheit war zwischen BGH und Literatur streitig, ob die Tathandlung des "Absetzens" einen Absatzerfolg voraussetze oder ob es genüge, dass der Täter eine auf Absatz zielende Handlung vornehme. Der BGH hat bislang in Fortführung der Rechtsprechung des RG die Auffassung vertreten, dass ein Absatzerfolg nicht erforderlich sei, sofern die Handlung grundsätzlich geeignet sei, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, was z.B. bei einer Lieferung an einen V-Mann der Polizei verneint wurde. Der 3. Senat des BGH ( Beschluss vom 14.05.2013, 3 StR 69/11 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber NStZ 2013, 584) möchte nunmehr von dieser Rechtsauffassung abweichen und hat infolge dessen Anfragen an die anderen Senate gestellt. Mittlerweile habe allen anderen Senate (zuletzt der 4 Senat am 08.10.2013, 4 ARs 7/13) sich der Auffassung des 3. Senats angeschlossen.
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