Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 25/17 mit der Funktion von eBay AGB beim Vertragsschluss über die Verkaufsplattform und klärt inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers zur Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen herangezogen werden können.
Und wieder hatte der BGH sich mit einer „eBay-Streitigkeit“ zu befassen: Ein Verkäufer nahm sein Angebot vorzeitig zurück, doch der Käufer (Höchstbietender) bestand auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Daher stand die Frage im Raum unter welchen Voraussetzungen eine berechtigten Angebotsrücknahme gegeben ist, bzw. unter welchen Voraussetzungen er das Gebot eines Bieters streichen kann.
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