Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB und beim tätlichen Angriff auf diese gem. § 114 StGB spielt gem. § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle. Diese wird anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bestimmt.
Da für einen Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung streitet, ist eine vorherige Inhaftierung nur unter engen Voraussetzungen möglich, die in den §§ 112 ff StPO geregelt sind. Die Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung und soll grundsätzlich nicht länger als 6 Monate andauern, §§ 121, 122 StPO. Was passiert nun, wenn wegen Corona keine Verhandlungen durchgeführt werden können? Mit dieser Frage haben sich jüngst 2 Oberlandesgerichte befasst.
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