Zum Wochenende sind bundesweite Regelungen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie in Kraft getreten. Bundestag und Bundesrat hatten Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Dabei gab es auch erhebliche Kritik, vor allem die Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen wurde bezweifelt.
Im letzten Teil unserer Reihe zu § 315d StGB beschäftigen wir uns mit den Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB, nämlich dem Ausrichten, Durchführen und Teilnehmen.
Wir machen weiter mit unserer Reihe zu § 315d StGB und schauen uns heute einmal an, was unter einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen ist.
Nachdem wir uns im ersten Teil unserer kleinen Reihe zu § 315d StGB mit der Struktur der Norm befasst haben, schauen wir uns nun den Prüfungsaufbau an, den Sie in der Klausur beachten sollten.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen