Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kennen alle 3 Rechtsgebiete: im Zivilrecht ist sie in § 233 ZPO, im öffentlichen Recht in § 60 VwGO und im Strafrecht in § 44 StPO geregelt. Wir wollen uns nachfolgend die Wiedereinsetzung im Strafverfahren anschauen.
Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
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