Unterlässt ein Staatsanwalt es, trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben und tritt dadurch Verjährung ein, dann macht er sich gem. §§ 258a, 13 StGB strafbar. Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 170 I StPO). Macht er sich darüber hinaus aber auch gem. §§ 339, 13 StGB wegen Rechtsbeugung strafbar?
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt gem. § 13 I StGB voraus, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“ und dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Die Einstandspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung. Dabei wird zwischen Beschützergaranten und Überwachergaranten unterschieden.
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