Die Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I
Die Fragen rund um die Verletzung des Eigentums sollten sie im Examen beherrschen.
Das Eigentum kann im Wesentlichen auf 4 Arten verletzt werden.
Zum einen (klassisch) durch Verletzung der Sachsubstanz. Hier gilt es die sog. Weiterfressermängel als Interessante Fallgruppe zu beachten.
Ferner kann die Verletzung durch Sachentziehung erfolgen. Bei einer solchen Verletzung ist vor Anwendung der §§ 823ff. die Konkurrenz zum EBV zu beachten.
Die Eigentumsverletzung kann auch durch eine Zuordnungsverletzung erfolgen (z.B.: gutgl. Erwerb), wobei der gutgläubig Erwerbende im Gegensatz zum Veräußerer nicht aus § 823 I haftet.
Zuletzt ist auch die Verletzung durch Nutzungsbeeinträchtigung zu beachten. Hier gilt es stets an die Abgrenzung zwischen bloßer Nutzungsbeeinträchtigung als bloßen Vermögensschaden zur Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I zu denken.
Beachten sie zu dieser Abgrenzung die Rechtsprechung des BGH. Hier haben wir ihnen zwei examensrelevante Entscheidungen aufbereitet:
https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/fleetfall-neu-aufgelegt
Viel Spaß beim Lesen!