Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme

I. Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme

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Bei der sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme handelt es sich wiederum um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, der nach den allgemeinen Regeln den Erfordernissen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit unterliegt.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme

I.

Formelle Rechtmäßigkeit

 

1.

Zuständigkeit

 

 

a)

Sachliche Zuständigkeit: Verbandskompetenz nach Art. 6 LStVG bzw. Art. 43 LStVG, Organkompetenz nach Art. 29 ff. GO bzw. Behördenhierarchie

 

 

b)

Subsidiaritätsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 LStVG analog

 

 

c)

Örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG

 

2.

Verfahren: insb. Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, die regelmäßig nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich ist

 

3.

Form: formfrei nach Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG

II.

Materielle Rechtmäßigkeit

 

1.

Rechtsgrundlage bei belastenden Maßnahmen = Befugnis

 

2.

Tatbestand der Befugnisnorm

 

3.

Verantwortlichkeit (richtiger Maßnahmeadressat nach Art. 9 LStVG)

 

4.

Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG

 

5.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG

 

6.

Rechtsfolge des erfüllten Tatbestands: ordnungsgemäße Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG i.V.m. § 114 VwGO (Entschließungs- und Auswahlermessen)

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