Inhaltsverzeichnis
II. Formelle Rechtmäßigkeit der sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme
1. Zuständigkeit für den Erlass von Einzelmaßnahmen
276
Expertentipp
Kontrollieren Sie an dieser Stelle Ihr Wissen zu den Voraussetzungen einer Gefahr und den verschiedenen Typen einer Gefahr.
Anders als im Polizeirecht führt die Aufgabeneröffnung einer Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG auch zur sachlichen Zuständigkeit i.S.d. Verbandskompetenz, da sich die Frage der Subsidiarität des Art. 3 PAG nicht stellt. Wie sich auch aus dem Weisungsrecht des Art. 10 S. 2 LStVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 POG ergibt, ist die Sicherheitsbehörde immer zur Abwehr der Gefahr berufen.
Sofern eine sicherheitsrechtliche Verordnung vollzogen wird, beurteilt sich die Zuständigkeit nach der Regelung des Art. 43 Nr. 1 LStVG.
Die sachliche Zuständigkeit i.S.d. Organkompetenz beurteilt sich bei der Gemeinde nach der Regelung des Art. 29 GO, bei den Landratsämtern, Regierungen, Staatsministerium nach der behördeninternen Aufgabenverteilung.
Bei der Gemeinde ist folglich nach Art. 29 GO grundsätzlich der Gemeinderat zuständig, sofern nicht der Bürgermeister nach Art. 37 GO zur eigenständigen Entscheidung berufen ist. Dabei ist insbesondere an die Kompetenz aufgrund von Dringlichkeit nach Art. 37 Abs. 3 GO zu denken.
Hinweis
Die Verletzung der behördeninternen Hierarchie bei den Staatsbehörden hat auf die Rechtmäßigkeit der sicherheitsrechtlichen Maßnahme keine Auswirkungen; bei der Gemeinde gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Grundsätze.
277
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mangels spezieller Regelung aus Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG.
Expertentipp
Richtiger Klagegegner ist bei einer sicherheitsrechtlichen Einzelmaßnahme der Gemeinde immer (!) zwingend die Gemeinde; diese ist stets ihr eigener Rechtsträger.
Soweit das Landratsamt, die Regierung oder das Staatsministerium des Inneren eine sicherheitsrechtliche Einzelmaßnahme erlassen hat, ist der Freistaat Bayern als Rechtsträger dieser Behörden zu verklagen.
2. Exkurs: Funktion der Gemeinde
278
Insoweit fällt zunächst nach dem Wortlaut auf, dass neben der Gemeinde ausschließlich Staatsbehörden aufgeführt werden. Zudem handelt es sich bei der Frage der Gefahrenabwehr klassisch um eine Kompetenz, die nach der allgemeinen Regel des Art. 30, 70 GG in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der Gemeinde nach Art. 6 LStVG grundsätzlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind.
279
Demgegenüber steht aber die Erwähnung des Begriffs der örtlichen Polizei in Art. 83 Abs. 1 BV. Der Verfassungsgeber geht also selbst davon aus, dass der Gemeinde die Aufgabe einer Polizeibehörde im funktionalen Sinn zukommen kann. Demzufolge besteht Einigkeit, dass die Tätigkeit als Sicherheitsbehörde auch eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises für die Gemeinde sein kann.
Davon ist dann auszugehen, wenn es sich um eine örtlich begrenzte Gefahr handelt; damit ist eine solche Gefahr gemeint, deren Auswirkungen sich zwingend auf das Gebiet der Gemeinde beschränken.
Beispiel
Fels auf dem Gebiet der Gemeinde, der herabzustürzen droht (insoweit können lediglich Auswirkungen auf dem Gemeindegebiet eintreten) oder die Einweisung von Obdachlosen in Wohnungen im Gemeindegebiet. Die Problematik der Haltung und Züchtung von Kampfhunden ist dagegen eine Frage, die sich landesweit stellt; die Auswirkungen sind gerade nicht zwingend auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt.
280
Keine örtlich begrenzte Gefahr ist dann gegeben, wenn die Gemeinde aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften einschreitet, deren Verletzung durch Strafe oder Bußgeld aufgrund eines Gesetzes im Rang über Ortsrecht bewehrt ist. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Problematik, die sich im gesamten Gebiet des Freistaats Bayern auswirken kann. Klassisches Beispiel ist dabei der Verstoß gegen die Normen des FTGZiegler/Tremel 190. – (Bayerisches) Feiertagsgesetz, welcher nach Art. 7 FTG bußgeldbewehrt ist.
281
Der Vollzug von Ortsrecht durch die Gemeinde (vgl. Art. 43 Nr. 1 LStVG), also insbesondere der Erlass von Maßnahmen aufgrund von der Gemeinde erlassener sicherheitsrechtlicher Verordnungen, fällt dagegen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Da es sich um eine Verordnung der Gemeinde handelt, kann diese auch nur für das Gemeindegebiet Wirkung entfalten; Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus sind damit nicht denkbar.
Expertentipp
Relevant wird diese Frage nach der Funktion der Gemeinde zum einen bei der Klagebefugnis der Gemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine sicherheitsrechtliche Maßnahme, die von einer der drei staatlichen Sicherheitsbehörden erlassen wurde, nachdem die Gemeinde keine derartige Maßnahme erlassen hat. Nur bei der Gefahrenabwehr, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, ist das gemeindliche Recht zur Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 BV betroffen und damit eine Verletzung der Gemeinde in eigenen Rechten möglich. Nicht gemeint ist damit aber der Bereich der Aufsicht, sondern der Fall, dass eine der anderen Sicherheitsbehörden i.S.d. Art. 6 LStVG selbst zur Gefahrenabwehr einschreitet. Insoweit ist besonders bedeutsam, dass Sie sich klar machen, dass das Vorliegen einer örtlich begrenzten Gefahr zwar fordert, dass die Auswirkungen der Gefahr zwingend auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, aber nichts daran ändert, dass die Aufgabeneröffnung nach Art. 6 LStVG einschlägig ist und alle Sicherheitsbehörden dem Grunde nach zur Abwehr der Gefahr berufen sind. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr deutlich zuwiderlaufen.
Zum anderen wird diese Frage bei der Aufsicht nach den Art. 108 ff. GO insoweit relevant, als differenziert werden muss, ob Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder Fachaufsicht im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde einschlägig ist.Vgl. zu allem Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 480.
3. Verhältnis zwischen den Sicherheitsbehörden – Subsidiaritätsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 LStVG analog
282
Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr führt im Regelfall aufgrund der wachsenden Gebietshoheit der Sicherheitsbehörden zu einer Parallelzuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden. Für den Erlass von Rechtsverordnungen ordnet das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 LStVG die grundsätzliche Zuständigkeit der untersten Einheit an.
Nach dem BayVGHBayVGH BayVBl. 1974, 471 ff., BayVGH BayVBl. 1989, 370. ist dieses Subsidiaritätsprinzip auf den Erlass von Einzelfallmaßnahmen analog anzuwenden. Dabei soll es sich dann aber nicht um eine echte Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung handeln, sondern lediglich um ein Ermessenskriterium, dass die handelnde Sicherheitsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr zu beachten haben soll.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 488. Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz jedenfalls im Außenverhältnis irrelevant ist und nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Folge hat.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 488; Wollenschläger in: Huber/Wollenschläger § 4 Rn. 386. Als ermessenslenkende Richtschnur im Innenverhältnis kann das Subsidiaritätsprinzip aber durchaus herangezogen werden.Holzner in: BeckOK PSR Art. 6 LStVG Rn. 40.
Hinweis
Relevant wird die Frage nach dem Subsidiaritätsprinzip analog Art. 44 Abs. 1 LStVG in der Klausur aber nur dann, wenn das Landratsamt, die Regierung oder das Innenministerium gehandelt hat. Sofern die Gemeinde als unterste Einheit gehandelt hat, kann sich die Frage nach dem Handeln einer höheren Behörde denknotwendig nicht stellen.
Die Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens erfolgt in den Klausuren regelmäßig dadurch, dass z.B. das Landratsamt in seiner Maßnahme ausführt, dass es ein Einschreiten für geboten hält, da die Gemeinde, die auch zum Handeln berechtigt wäre, vorliegend nicht eingeschritten und untätig geblieben ist. Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung Genüge getan.