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Nach dem oben bereits dargestellten dualen System der Gefahrenabwehr liegt bei einer gegebenen Gefahr sowohl eine Aufgabeneröffnung für die Polizei- als auch für die Sicherheitsbehörden vor.
Das Sicherheitsrecht lässt sich in das allgemeine Sicherheitsrecht nach dem LStVG und das spezielle Sicherheitsrecht, das in Spezialgesetzen geregelt ist, unterteilen. Für das Vorrangverhältnis gelten wiederum die bei den polizeilichen Befugnissen bereits dargestellten Derogationsregeln (Rn. 86), wonach insbesondere das speziellere Gesetz Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz genießt („lex specialis derogat lex generalis“), was auch Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 LStVG für den Bereich der Einzelmaßnahmen ausdrücklich normiert.