Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Art. 14 PAG

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Art. 14 PAG

IV. Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Art. 14 PAG

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Art. 14 PAG ermächtigt die Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Das sind alle Feststellungen über Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, die ihre Wiedererkennung ermöglichen,Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 5. vgl. auch die nicht abschließende Aufzählung des Art. 14 Abs. 2 PAG.

Art. 14 Abs. 1 PAG enthält vier voneinander unabhängige Befugnisse.Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 4. Art. 14 Abs. 3 und 4 PAG regelt die Möglichkeit der DNA-Untersuchung zur Identitätsfeststellung. Damit wurde der frühere Streit in der polizeirechtlichen Literatur gelöst, ob solche Maßnahmen vor dem Hintergrund deren nicht unerheblicher Grundrechtsrelevanz auf Grundlage der Generalklauseln zulässig waren. Die Befugnisse stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 PAG. Sie sind nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 PAG nur dann zulässig, wenn andere, grundsätzlich ausweislich auf äußerliche Merkmale beschränkte, erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut nicht ausreichend sind. So kann insbesondere bei Personen, von denen ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht, eine sichere, nachhaltige Identifizierbarkeit sichergestellt werden, soweit dies alleine anhand von äußerlichen Merkmalen nicht hinreichend möglich ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung insbesondere eine verlässliche Identifizierung von Gefährdern, insbesondere aus dem terroristischen oder sonst extremistischen Spektrum, ermöglichen. Hiermit wird ausweislich der Gesetzesbegründung auch ein generalpräventiver Zweck verfolgt – so sollen Erkenntnisse der kriminologischen Forschung gezeigt haben, dass insbesondere Gefährder primär durch das Risiko der Sanktionswahrscheinlichkeit aufgrund verlässlicher Identifizierbarkeit und weniger durch die zu erwartende Strafhärte davon abgehalten werden können, Straftaten zu begehen.Vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017, Seite 15. Art. 14 Abs. 4 PAG enthält die Befugnis zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche, DNA-Identifizierungsmuster abzugleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Bei Abs. 4 gilt der Richtervorbehalt künftig nur bei einer molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Probe. Art. 14 Abs. 5 PAG schafft einen Arztvorbehalt für körperliche Eingriffe und beschränkt die Verwendungs- und Auswertungsmöglichkeit von Körperzellen. Art. 14 Abs. 6 PAG sieht die grundsätzliche Pflicht zur Vernichtung nach der Untersuchung vor. 

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Zu beachten ist das Konkurrenzverhältnis zu § 81b Alt. 2 StPO,Vgl. dazu Schenke Rn. 126; ab 1.10.2021 § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. der für Zwecke des Erkennungsdienstes (also dem präventiven Bereich, der eigentlich dem Regelungsbereich des PAG unterfällt) erkennungsdienstliche Maßnahmen ermöglicht. Obwohl der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für die Gefahrenabwehr hat, hat das BVerwG die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift über eine Kompetenz kraft Sachzusammenhang klargestellt.Vgl. BVerwGE 66, 192 ff. sowie Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 2. Nach Art. 31 GG ist diese Befugnis also vorrangig anzuwenden, soweit ihr Anwendungsbereich reicht (in diesem Fall dann Aufgabeneröffnung nach Art. 2 Abs. 4 PAG i.V.m. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO und Befugnis nach Art. 11 Abs. 3 S. 1 PAG i.V.m. § 81b Alt. 2 StPO). Der Anwendungsbereich ist dabei eröffnet, sofern ein Beschuldigter i.S.d. StPO vorliegt.Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 9. Für Art. 14 PAG bleibt deshalb der Anwendungsbereich insbesondere bei solchen Personen bestehen, die nicht Beschuldigte sein können,Vgl. Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 9 und die Aufzählung in VollzB Nr. 14.2. was insbesondere bei fehlender Strafmündigkeit der Fall ist.    

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Es gilt Art. 7 Abs. 4 PAG. Der Anspruch auf Vernichtung nach Art. 14 Abs. 6 PAG ist mittels der Verpflichtungsklage durchzusetzen, weil die vorgelagerte Entscheidung der Behörde über die Vernichtung als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG angesehen wird.Berner/Köhler/Käß Art. 14 Rn. 18.

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