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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Zusammensetzung des Gemeinderates

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Zusammensetzung des Gemeinderates

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1. Zusammensetzung des Rates

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Der Rat besteht aus dem Bürgermeister als Mitglied und Vorsitzendem sowie den gewählten Ratsmitgliedern (§ 40 Abs. 2 S. 1 GO). Der Bürgermeister ist kein gewähltes Ratsmitglied, sondern Mitglied kraft Gesetzes (§ 40 Abs. 2 S. 2 GO). Er wird nicht bei der Wahl der Ratsmitglieder, sondern in einer eigenständigen Bürgermeisterwahl gewählt.

 

Expertentipp

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Wiederholen Sie bei dieser Gelegenheit bitte noch einmal das kommunale Wahlsystem.

Hinweis

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Dies hat zur Folge, dass bei der gesetzlichen Erwähnung des Begriffes „Ratsmitglieder“ der Bürgermeister davon nicht umfasst ist. Wird aber im Gesetz der Terminus „Rat“ oder der „Rat mit seinen Mitgliedern“ verwandt, so zählt der Bürgermeister dazu.

So werden z.B. die Beigeordneten vom „Rat“ gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 GO gewählt. Da zum „Rat“ auch der Bürgermeister gehört (Mitglied kraft Gesetzes), darf der Bürgermeister mitwählen.

Gegenbeispiel: Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 GO wird die Zusammensetzung der Ausschüsse mit der Mehrheit der Stimmen der „Ratsmitglieder“ geregelt. Da der Bürgermeister kein gewähltes „Ratsmitglied“ ist, darf er dabei auch nicht mitwirken (vgl. auch § 40 Abs. 2 S. 6 GO).

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