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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - C. Nutzung öffentlicher Einrichtungen

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

C. Nutzung öffentlicher Einrichtungen

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Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen (§ 8 Abs. 1 GO).

Die Entscheidung einer Gemeinde über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung ist eine Ausprägung ihrer nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantierten Organisationshoheit. Der spezifische Ortsbezug wird bei öffentlichen Einrichtungen gerade dadurch gewahrt, dass sich diese in aller Regel auf ihrem Gebiet befinden.

Beispiel

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Vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit ist eine Gemeinde nicht daran gehindert, Regelungen für das Aufstellen von Grabsteinen auf Friedhöfen als öffentliche Einrichtungen zu treffen. Der spezifische Ortsbezug ist dadurch gewahrt, dass sich die Friedhöfe auf dem Gebiet der Gemeinde befinden.BVerwG Urteil vom 16.10.2013 – 8 CN 1.12 –, juris.

Gemeinden sind bei der Entscheidung über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung nach § 8 Abs. 1 GO in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich frei, sofern keine gesetzliche Bestimmung ihnen dies ausdrücklich vorschreibt. Da die Regelung der Einrichtung und Beibehaltung von öffentlichen Einrichtungen zudem allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge besteht, kann eine einzelne Person hieraus keine individuellen Ansprüche ableiten.OVG NRW Beschluss vom 7.2.2020 – 15 B 1533/19 –, juris, Rn. 7 (kein individueller Anspruch auf den Weiterbetrieb einer kommunalen Trauerhalle).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen§ 8 GO gibt den Einwohnern in Abs. 2 zwar ein Recht auf Benutzung vorhandener Einrichtungen, nicht aber auf deren Schaffung oder Beibehaltung.

Beispiel

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Einwohner E hat gegen die Stadt S keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten.OVG NRW Beschluss vom 14.12.2017 – 15 E 831/17 –, juris. Ebenso wenig hat der Sportverein F, der bislang immer den städtischen Sportplatz genutzt hat, einen Anspruch gegen die Stadt auf Beibehaltung des Betriebes als Sportplatz.OVG NRW Beschluss vom 27.6.2017 – 15 B 664/17 –, juris. Die Stadt könnte zum Beispiel den Sportplatz entwidmen und einer Wohnbebauung oder anderen Zwecken zuführen.   

Hinsichtlich der Nutzung vorhandener öffentlicher Einrichtungen können sich hingegen individuelle gesetzliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierbei ist auf zwei wichtige Rechtsprobleme einzugehen.

Die erste Problematik betrifft die Frage eines Anspruches auf Zulassung zu diesen öffentlichen Einrichtungen und

die zweite Problematik betrifft die entgegengesetzte Fragestellung, ob und unter welchen Umständen die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang an öffentlichen Einrichtungen vorschreiben kann.

 

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