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Allein zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde für den Erlass der Satzung ist der Rat (§ 41 Abs. 1 S. 2 Buchstaben f, g und h GO). Eine Übertragung auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister nach § 41 Abs. 2 GO ist unzulässig. Der Satzung muss ein rechtmäßiger Ratsbeschluss zugrunde liegen.
Nur ausnahmsweise kann unter den engen Voraussetzungen des § 60 GO der Hauptausschuss bzw. der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung anstelle des Rates die Satzung beschließen.
Beispiel
Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB kann der Rat zur Sicherung einer konkreten Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung beschließen.
Als der Bürgermeister erfährt, dass der Eigentümer einen genehmigungsfähigen Antrag auf Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage bei der zuständigen Behörde gestellt hat, sieht er aufgrund der Abstandsflächen die künftige konkrete Planung der Gemeinde für eine Wohnbebauung gefährdet. Da die immissionsrechtliche Genehmigung binnen weniger Tage erteilt werden soll, käme die Einberufung einer Rats- oder Hauptausschusssitzung selbst mit abgekürzten Ladungsfristen zu spät. Daher beschließt er selbst mit einem Ratsmitglied die Veränderungssperre als Satzung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO.Nach OVG NRW Beschluss vom 17.12.2020 - 2 B 1249/20 –, juris.