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Kommunalrecht Bayern - E. Exkurs: Rechtsschutz des Bürgers bei aufsichtlichem Handeln

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Kommunalrecht Bayern

E. Exkurs: Rechtsschutz des Bürgers bei aufsichtlichem Handeln

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Zunächst ist festzustellen, dass sofern der Bürger ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde begehrt, er keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Die Art. 108 ff. GO folgen dem Opportunitätsprinzip („kann“), so dass der Bürger keinen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten besitzt.

Bauer/Böhle/Ecker Art. 112 Rn. 2, 4. Ebenfalls nicht anzuerkennen ist ein bloßer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bürgers, da die aufsichtlichen Normen im ausschließlich öffentlichen Interesse bestehen. Ein Individualanspruch des Einzelnen ist hieraus nicht ableitbar. Der Bürger hat demnach lediglich ein Anregungsrecht in Bezug auf aufsichtliches Handeln nach Art. 108 ff. GO.

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Eine Klagemöglichkeit des Bürgers eröffnet sich dagegen in den Fällen, in denen er unmittelbar von einer aufsichtlichen Ersatzvornahme (Art. 113 GO) betroffen ist (Rechtsaufsichtsbehörde hebt z.B. eine dem Bürger gewährte Gebührenrückerstattung auf, nachdem Gemeinde untätig blieb); hier stellt sich die Frage, gegen wen der Bürger seine Klage zu richten hat (§ 78 Abs. 1 VwGO). Sachgerecht erscheint es hier auf den Rechtsträger der Aufsichtsbehörde (Freistaat Bayern) abzustellen, da dieser dem Bürger gegenüber tritt (Art. 19 Abs. 4 GG) und ansonsten die Gemeinde prozessual ein Handeln zu verteidigen hätte, das sie (siehe Untätigkeit) so nicht gewollt hat (vertretbar an dieser Stelle aber auch ausgehend vom Wortlaut in Art. 113 GO („anstelle der Gemeinde“) eine Zurechnung an die kommunale Gebietskörperschaft vorzunehmen).

Kommunale Aufsicht

Art

Rechtsaufsicht Art. 109 Abs. 1 GO

Fachaufsicht Art. 109 Abs. 2 GO

Umfang

Im eigenen Wirkungskreis –
Rechtmäßigkeitskontrolle

Im übertragenen Wirkungskreis –
Recht- und eingeschränkte Zweckmäßigkeitskontrolle

Zuständige Behörde

Bei kreisangehöriger Gemeinde (grdsl. auch Große Kreisstadt): LRA, Art. 110 S. 1 GO

Bei kreisfreier Gemeinde: Regierung, Art. 110 S. 2 GO

Grdsl. die Fachaufsichtsbehörde, Art. 115 Abs. 1 S. 1 GO, z.B. Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO

Soweit keine Regelung: Art. 115 Abs. 1 S. 2 GO, Rechtsaufsichtsbehörde

Sonderfall Große Kreisstadt: grdsl. wie kreisangehörige Gemeinde, aber bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben des LRA (Art. 9 Abs. 2 GO) wie kreisfreie Gemeinde zu behandeln, Art. 115 Abs. 2 GO

Mittel

Informationsrecht, Art. 111 GO

Beanstandung mit Aufhebungs- oder Änderungsverlangen Art. 112 GO

Ersatzvornahme, Art. 113 GO

Bestellung eines Beauftragten, Art. 114 GO (praktisch selten)

Informationsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 1 GO

Weisungsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 109 Abs. 2 S. 2 GO (präventiv und repressiv = Aufhebung von Maßnahmen; umfasst auch Beanstandungsrecht als minus)

Zwangsweise Durchsetzung nur durch Rechtsaufsichtsbehörde, Art. 116 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 GO

Rechtsnatur

Verwaltungakt

Rspr.: kein Verwaltungsakt mangels Außenwirkung, es sei denn Gemeinde in eigener Rechtsposition betroffen = Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO oder Weisung schlägt auf Selbstverwaltungsrecht durch; a.A. Lit. immer VA

Rechtsschutz

Widerspruch §§ 68 ff. VwGO entfällt generell nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO;

Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO;

Klagebefugnis ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, 11 Abs. 2 BV

Widerspruch §§ 68 ff. VwGO (sofern VA) entfällt generell nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO;

Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO; soweit VA angenommen

Klagebefugnis ergibt sich aus Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erfolgsaussichten einer Klage der Gemeinde gegen einen aufsichtlichen Rechtsakt (RA, FA)

I.

Entscheidungskompetenz des Gerichts

 

 

1.

Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO:

 

 

2.

Zuständigkeit Gericht, §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO, Art. 1 Abs. 2 AGVwGO

 

II.

Zulässigkeit der Klage

 

 

1.

Statthaftigkeit

 

 

 

 

Anfechtungsklage (Klageziel: Aufhebung der aufsichtlichen Maßnahme); RA: VA-Qualität der Maßnahmen unstreitig, da Außenwirkung; FA: VA-Qualität strittig

Rn. 279, 293

 

2.

Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

 

 

 

 

RA: Art. 28 Abs. 2 GG, 11 Abs. 2 BV (Selbstverwaltung); FA: Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO (Eingriff in den weisungsfreien Raum)

Rn. 281, 299

 

3.

Vorverfahren, § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Abs. 3 AGVwGO (entfällt)

 

 

4.

Klagefrist, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO

 

 

5.

Beteiligten-Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

 

 

6.

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

 

III.

Begründetheit der Klage

 

 

1.

Obersatz: Klage begründet, wenn VA rechtswidrig und Verletzung in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

 

 

2.

richtiger Beklagter (Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO);

 

 

 

 

Freistaat Bayern

Rn. 300

 

3.

Prüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen aufsichtlichen Maßnahme

 

 

 

 

getrennt nach formeller und materieller Rechtmäßigkeit

Rn. 301

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines (zwingenden) Aufhebungsverlangens im Bereich der Kommunalaufsicht (RA, FA)Lesenswert zum Ganzen: Mögele BayVBl. 1985, 519 ff.

I.

Rechtsaufsicht (RA)

 

 

1.

Rechtsgrundlage für Aufhebungsverlangen, Art. 112 GO

 

 

2.

Aufhebungsverlangen: ist nur rechtmäßig, wenn

 

 

 

 

gemeindliches Handeln rechtswidrig

Rn. 301

 

 

 

gemeindlicher Rechtsakt (Beschluss/VA) noch aufhebbar

Rn. 301

 

 

 

Beachtung von Art. 109 Abs. 1 GO, Art. 7 Abs. 2 GO kein Eingriff in gemeindliches Verwaltungsermessen verlangt Ermessensreduktion auf Null

Rn. 302

II.

Fachaufsicht (FA)

 

 

1.

Rechtsgrundlage für Aufhebungsverlangen: Weisungsrecht in Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO

 

 

2.

Weisung, die zwingend die Aufhebung von der Gemeinde fordert, nur rechtmäßig, wenn:

 

 

 

 

Fall 1:

 

 

 

 

 

gemeindliches Handeln rechtswidrig

Rn. 301, 303

 

 

 

 

gemeindliches Handeln noch aufhebbar

Rn. 301, 303

 

 

 

 

Beachtung von Art. 109 Abs. 2 GO, Art. 8 Abs. 2 GO; entweder bezüglich Rücknahme/Aufhebung wiederum Ermessensreduktion auf Null (dann kein Eingriff in Verwaltungsermessen), oder aber Rücknahme/Aufhebung durch Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO gedeckt.

Rn. 303

 

 

 

Fall 2:

 

 

 

 

a)

Handeln der Gemeinde nur zweckwidrig

 

 

 

 

b)

Handeln der Gemeinde noch korrigierbar

 

 

 

 

c)

Beachtung von Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO; Zweckmäßigkeitsweisung muss durch Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO gedeckt sein.

 

Hinweis

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