Inhaltsverzeichnis
B. Der gemeindliche Anschluss- und Benutzungszwang
I. Begriff, Inhalt, Sinn und Zweck
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Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO können die Gemeinden für gewisse gesundheitspolizeiliche Zwecke verfolgende öffentliche Einrichtungen einen so genannten Anschluss- und/oder Benutzungszwang anordnen. Nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig das Recht, eine öffentliche Einrichtung zu benutzen, zur Pflicht. Gleichzeitig korrespondiert mit der angeordneten Pflicht zur Benutzung der Einrichtung auch das subjektive Recht des Einzelnen auf Benutzung, ohne dass ein Rückgriff auf die Bestimmung in Art. 21 GO erforderlich wäre.
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Anschluss- und Benutzungszwang sind nicht identisch.
Definition
Anschlusszwang
Durch den Anschlusszwang wird dem Pflichtigen aufgegeben, die Vorkehrungen zu treffen, die ihm die jederzeitige Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen ermöglichen.
Beispiel
Wasserversorgung: Der Hausanschluss muss mit der gemeindlichen Wasserleitung verbunden werden.
Definition
Benutzungszwang
Der Benutzungszwang verpflichtet zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung und verbietet zugleich die Benutzung privater Einrichtungen.
Beispiel
Wasserversorgung: Das Wasser ist über die gemeindliche Einrichtung zu beziehen, ein privater Hausbrunnen darf nicht mehr benutzt werden.
Hinweis
Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO kann aber nicht die Pflicht entnommen werden, private Einrichtungen nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs stillzulegen bzw. unbrauchbar zu machen.
Hölzl/Hien/Huber Art. 24 Anm. I 3.244
Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO ist der Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung sowie Straßenreinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Darüber hinaus ist ein Anschluss- und Benutzungszwang bei „ähnlichen, der Gesundheit dienenden Einrichtungen“ und bei Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfen möglich.
II. Materielle Voraussetzungen
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Die Zulässigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs setzt zunächst voraus, dass die zwangsweise Verpflichtung aus Gründen des öffentlichen Wohls vorgenommen wird. Beim öffentlichen Wohl handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund von Art. 14 GG zu erfolgen hat.
Weiter muss die öffentliche Einrichtung gesundheitlichen Zwecken dienen.
Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist ausschließlich über eine Satzung möglich. Ebenso sind Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang nur aufgrund eines in der Satzung festgelegten Befreiungstatbestandes möglich.
III. Räumliche Begrenzung
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Ein Anschluss- und Benutzungszwang braucht sich nicht auf das gesamte Gebiet der Gemeinde erstrecken. Er kann auf bestimmte Teile der Gemeinde bzw. auf bestimmte Gruppen von Grundstücken begrenzt werden. Dies erfordert das Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes.
IV. Einschränkung von Grundrechten durch Anschluss- und Benutzungszwang
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Da die satzungsmäßige Anordnung von Anschluss- und Benutzungszwang die Freiheitssphäre des Einzelnen tangiert, ist eine Satzung, die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnet, an verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu messen. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs stellt einen Eingriff in das in Art. 14 GG, 103 BV geschützte Eigentum dar. Da hierdurch jedoch niemals konkrete Eigentumspositionen entzogen werden, liegt niemals eine Enteignung (insofern würde dann auch in der GO die nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG erforderliche Entschädigungsregelung fehlen) vor, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
BVerfG BVerfGE 83, 201 ff.; Knemeyer Rn. 325. Da Eigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG, 103 Abs. 2 BV auch dem Gemeinwohl dienen soll, hat eine verhältnismäßige Abwägung zwischen Privatnützigkeit des Eigentums und Gemeinwohlbindung zu erfolgen. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs darf deshalb nur aus Gründen des öffentlichen Wohls vorgesehen werden. Regelmäßig begründen gesundheitspolizeiliche Erwägungen sowie die Sicherstellung der Versorgungssicherheit dieses erforderliche öffentliche Wohl. Rein fiskalische oder wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht zur Begründung des öffentlichen Wohls, wohl aber in Kombination mit gesundheitspolizeilichen ErwägungenLissack § 2 Rn. 88. oder Gründen der Versorgungssicherheit.248
Bei Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gilt aber auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung. Es kann der Fall sein, dass der generell aus Gesundheitserwägungen rechtmäßige Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall einzelne Betroffene unzumutbar beeinträchtigt.
Beispiel
Unzumutbar ist z.B. die Benutzung der gemeindlichen Wassereinrichtung für eine Brauerei oder einen Getränkehersteller, der seine Wasserversorgung aus eigenen Quellen bewerkstelligt, wenn dieses Wasser für die Qualität des angebotenen Produktes maßgeblich ist. Ebenfalls unzumutbar ist der Anschluss an eine gemeindliche Kanalisation, wenn der Betroffene erst kürzlich in eine eigene Abwasserentsorgungsanlage investiert hat und demzufolge seine Aufwendungen gegenstandslos würden.
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Für derartige Härtefälle ist in der Satzung, die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnet, zwingend eine Befreiungsklausel aufzunehmen.
BayVGH BayVBl. 1995, 273 ff.; BVerwG NVwZ 1998, 1080 f. Diese ist als gebundene Entscheidung auszugestalten, da ansonsten der Gemeinde ein Ermessen bei der Beurteilung einer zu gewährenden Befreiung verbliebe. Um Art. 14 GG Rechnung zu tragen, bedarf es bei Unzumutbarkeit des Anschlusses im Einzelfall, einer gerichtlich einklagbaren zwingenden Befreiung.Prüfungsschema
Wie prüft man: Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwangs
I. | Maßgebliche Einrichtung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 GO | |
II. | Gründe des öffentlichen Wohls | |
III. | Rechtmäßige Satzung | |
IV. | Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, | |
|
| insbesondere Art. 14 GG, Art. 103 BV |