Inhaltsverzeichnis
A. Prinzip der staatlichen Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften
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Art. 83 Abs. 4, Abs. 6 BV, Art. 108 GO, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO qualifizieren die Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften als staatliche Aufgabe. Kommunalaufsicht ist demnach Staatsaufsicht.
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Art. 108 GO umschreibt das Prinzip der Staatsaufsicht nur teilweise. Zwar sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung verständnisvoll beraten und deren Entschlusskraft stärken. Ein Schwerpunkt liegt aber nicht nur in dieser präventiven Aufsicht vor Wirksamwerden des gemeindlichen Handelns, sondern gerade in der nachträglichen Rechtskontrolle (repressive Aufsicht) gemeindlichen Handelns (vgl. insoweit insbesondere Art. 112, 113, 116 GO).
Vgl. zum Ganzen: Lissack § 8 Rn. 2.264
Die Staatsaufsicht hat demnach eine Beratungs- und Kontrollfunktion und stellt daneben ein unerlässliches Korrelat zur gemeindlichen Selbstverwaltung dar.
BVerfG BVerfGE 6, 104 ff.; BVerfG BVerfGE 78, 331 ff. Je stärker ausgeprägt diese kommunale Selbstverwaltung mit einer freien Ermessensausübung seitens der Gemeinde ist, umso eher bedarf es eines gesetzlichen Korrektivs bei rechtswidrigem Handeln der Gemeinde.