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B. Ältestenrat
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§ 33a GemO schafft die Möglichkeit, einen Ältestenrat in der Gemeinde einzurichten. Aufgabe des Ältestenrats ist es, den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen im Gemeinderat zu beraten. Beide Punkte sind für die praktische Arbeit im Gemeinderat von großer Bedeutung (welcher Punkt zu welcher Zeit auf die Tagesordnung kommt, kann mitunter entscheidend sein!). Aus diesem Grunde ist hier eine sensible Abstimmung notwendig. Um dies möglichst zu gewährleisten, kommt dem Ältestenrat eine Art Mittlerfunktion zwischen Bürgermeister und Rat zu. Da der Bürgermeister aber auch bei Bestehen eines Ältestenrats für die Bestimmung der Tagesordnung alleine zuständig bleibt (§ 34 Abs. 1 GemO), ist er an die Äußerungen des Ältestenrats nicht gebunden.
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Der Ältestenrat ist weder Organ der Gemeinde (er ist nur fakultativ und hat zudem keine abschließenden Kompetenzen) noch beschließender Ausschuss.
VwV GemO zu § 33a. Er gilt vielmehr als Gremium sui generis.BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 33a Rn. 2. andere Aufgaben als die in § 33a GemO genannten kann er nicht übernehmen. Gebildet wird der Ältestenrat durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Zusammensetzung, Geschäftsgang (so z.B. die Frage, ob die Sitzungen des Ältestenrats öffentlich sind) und Aufgaben sind sodann in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 33a Abs. 2 GemO). Seine Mitglieder können nur aus der Mitte des Gemeinderats bestellt werden. Den Vorsitz im Ältestenrat hat der Bürgermeister.