Inhaltsverzeichnis
B. Eröffnungsantrag
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Mit dem Eröffnungsantrag beginnt das sog. Eröffnungsverfahren. Es ist in zwei (interne) Verfahrensabschnitte eingeteiltUhlenbruck/Wegener InsO § 13 Rn. 141. und dauert bei Unternehmensinsolvenzen typischerweise drei Monate. Zunächst prüft das Gericht ob der Insolvenzantrag zulässig ist (d.h. die formgerechte Einreichung, die Antragsberechtigung, die Partei- und Prozessfähigkeit, die Insolvenzfähigkeit des Schuldners sowie die Zuständigkeit des Gerichts).Becker Insolvenzrecht § 2 Rn. 2; Foerste Insolvenzrecht Rn. 99. Dieser Abschnitt wird als Zulassungsverfahren bezeichnet; der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO) gilt noch nicht.BGH NJW 2003, 1187; Uhlenbruck/Wegener InsO § 13 Rn. 142. Im zweiten Schritt prüft das Gericht die Begründetheit des Antrags (d.h. das Bestehen eines Eröffnungsgrunds und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse).