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Insolvenzrecht - 1. Inhalt des Beschlusses

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Insolvenzrecht

1. Inhalt des Beschlusses

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In §§ 27 bis 29 InsO finden sich Vorgaben zum Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses, da er erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Beispiel bei Foerste Insolvenzrecht Rn. 150. Im Eröffnungsbeschluss ist zunächst das genaue Datum sowie die Uhrzeit anzugeben (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO). Hierdurch soll jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und Dritter (vgl. §§ 80, 81, 89 InsO) eintreten. BGH BeckRS 2007, 12368 Des Weiteren muss der Eröffnungsbeschluss genaue Angaben zum Schuldner, wie Name, Adresse, Sitz, Registernummer (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sowie Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO) enthalten. Wurde ein einstimmiger Verwaltervorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses übergangen, sind die Gründe mitzuteilen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO). Zudem sind die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist, die zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen muss (§ 28 Abs. 1 S. 1, 2 InsO), beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem müssen im Eröffnungsbeschluss der Termin für die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der binnen sechs Wochen und spätestens nach drei Monaten stattfinden muss, und der Termin für die Prüfung der Forderungen (Prüfungstermin § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO), der zwischen einer Woche und zwei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist liegen muss, bestimmt werden. Die Termine können verbunden werden (§ 29 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Tagesordnungspunkte für den Berichtstermin müssen bereits schlagwortartig genannt werden. BGH NZI 2008, 430; Nerlich/Römermann/Mönning/Schweizer InsO § 29 Rn. 10. Zudem muss der Beschluss die Aufforderung an die Schuldner des Unternehmens enthalten, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Gleichzeitig werden die Gläubiger mit Sicherungsrechten aufgefordert, dem Verwalter ihre Rechte unter Angaben von Gründen mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 InsO).

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