Inhaltsverzeichnis
III. Die Wahl der Rechtsform
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Die verschiedenen Arten von Gesellschaften unterliegen einem Numerus Clausus der Gesellschaftsformen, indem das Gesetz die Arten von Gesellschaftstypen abschließend bestimmt. Jeder ist frei in der Entscheidung darüber, ob und mit wem er einen Gesellschaftsvertrag abschließen will und welche Gesellschaftsform gewählt werden soll (Vertragsfreiheit, Privatautonomie), die AusWahl ist allerdings auf die gesetzlich geregelten Gesellschaftsformen beschränkt (Typenzwang). Jedoch besteht in unterschiedlichem Umfang die Möglichkeit, die gesetzlichen Formen durch vertragliche Gestaltung abzuändern; auch können die Grundtypen der Gesellschaftsformen miteinander vermischt werden, wie z.B. im Fall der GmbH & Co. KG.
In jüngerer Zeit weicht der Typenzwang durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf. Aufgrund eines Urteils des EuGH müssen Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegen, grundsätzlich als ausländische Gesellschaften nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden. Dies gilt auch für Gesellschaften, die in ihrem Gründungsstaat nie tätig waren, die also ausschließlich wegen der Vorteile der ausländischen Rechtsform (z.B. Limited) gegenüber einer deutschen (z.B. GmbH) dort gegründet wurden (Briefkasten- oder Scheinauslandsgesellschaften).
Die Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen ist von mannigfaltigen Erwägungen geprägt, die in der Praxis neben gesellschaftsrechtlichen auch steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte einschließen müssen. Körperschaften unterliegen bei der Gründung, bei der Übertragung der Gesellschafterstellung und bei Kapitalaufbringung und -erhaltung typischerweise starreren Regelungen als Personengesellschaften. Gleiches gilt für handels- und steuerrechtliche Publizitätserfordernisse, die höhere Kosten des Gesellschaftsbetriebs verursachen. Demgegenüber ist die Leitung der Körperschaften flexibler als bei Personengesellschaften gestaltet. Anders als bei Personengesellschaften haften die Mitglieder nicht unmittelbar und persönlich. Körperschaften bieten schließlich weitere Umwandlungsmöglichkeit als Personengesellschaften.
Hinweis
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Personengesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft und der Kapitalgesellschaft als juristischer Person setzt sich insbesondere bei den Personensteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) fort: Kapitalgesellschaften werden als eigenständige Steuersubjekte behandelt, indem zwischen der Ebene der Gesellschaft und der ihrer Gesellschafter getrennt wird (Trennungsprinzip). Personengesellschaften sind demgegenüber keine eigenständigen Steuersubjekte. Steuerlich wird unmittelbar auf die dahinterstehenden Gesellschafter durchgegriffen (Transparenzprinzip). Die auf der Ebene einer Personengesellschaft erzielten Gewinne werden durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) auf die einzelnen Gesellschafter unabhängig von der tatsächlichen Gewinnverwendung verteilt. Den auf ihn entfallenden Anteil versteuert der Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuer, je nachdem, ob er natürliche oder juristische Person ist.