Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsvertreter, § 84 HGB

c) Handelsvertreter, § 84 HGB

aa) Voraussetzungen

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Definition

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Definition: Handelsvertreter

Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als

selbstständiger Gewerbetreibender

ständig damit betraut ist,

für einen anderen Unternehmer

Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

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Das Gesetz kennt danach zwei unterschiedliche Arten des Handelsvertreters:

den Vermittlungsvertreter, der durch das Einwirken auf einen Dritten zum Entschluss für den Abschluss eines Geschäfts Geschäfte vermittelt,

den Abschlussvertreter, der im Namen des Prinzipals Willenserklärungen abgibt und entgegennimmt.

Expertentipp

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Lesen Sie §§ 84 ff. HGB. Sie sind stark von der europäischen Rechtssetzung geprägt und auf den ersten Blick unübersichtlich.

Selbstständiger Gewerbetreibender ist nach der Definition in § 84 Abs. 1 S. 2 HGB derjenige, der unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen der dort genannten Umstände nach seinem Gesamtbild selbstbestimmt Arbeiten ausführt.BGH Urteil vom 11.3.1982 (Az: I ZR 27/80), unter Tz. 16 = NJW 1982, 1758. Die Rechtsprechung hat einen Kriterienkatalog für die Annahme der Selbstständigkeit entwickelt, so das Auftreten unter eigener Firma, eine eigene Buchführung, die Zahlung von Entgelt in Form von Provisionen, eigene Anstellungsverhältnisse zu Untervertretern, die Tragung der Geschäftsunkosten und eigene Geschäftsräume. Als selbstständiger Gewerbetreibender ist der Handelsvertreter selbst Kaufmann, und zwar je nach Geschäftsumfang Ist- oder Kannkaufmann.

Ständig betraut ist der Handelsvertreter, der zum Abschluss oder der Vermittlung einer unbestimmten Zahl von Geschäften beauftragt ist. Ständig meint also nicht, dass der Handelsvertreter die ganze Zeit über für einen Unternehmer arbeitet, es genügt eine kurze Zeit, zum Beispiel auf einer Messe, gemeint ist die Abgrenzung der Beauftragung mit lediglich einem Geschäftsabschluss oder einer Geschäftsvermittlung.

Andere Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig ist, können eine natürliche oder eine juristische Person sein, nicht erforderlich ist, dass es sich um einen Kaufmann handelt, § 91 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter kann für ein einzelnes Unternehmen tätig werden, § 92a HGB, oder für mehrere, er ist danach Einfirmen- und Mehrfirmenvertreter.

Die Geschäfte, mit deren Vermittlung oder Abschluss er betraut ist, müssen keine Handelsgeschäfte sein, da der Unternehmer selbst nicht Kaufmann sein muss. In Betracht kommen Geschäfte aller Art, üblich sind Versicherungsverträge, Lizenzverträge, Kaufverträge und Mietverträge.

bb) Pflichten des Handelsvertreters

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Neben der Unterscheidung in Abschluss- und Vermittlungsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB und Einfirmen- und Mehrfirmenvertreter nach § 92a HGB unterscheidet das Gesetz

nach dem Gegenstand des Geschäfts: Warenvertreter, Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, § 92 HGB, §§ 69 ff. VVG;

nach dem Umfang der Tätigkeit, insbesondere ob der Handelsvertreter im Haupt- oder Nebenberuf tätig ist, § 92b HGB;

nach der Organisation der Handelsvertretung, insbesondere ob es sich um einen General- oder einen Untervertreter handelt, § 84 Abs. 3 HGB.

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Im Außenverhältnis schließt der Abschlussvertreter aufgrund nach allgemeinen Vorschriften erteilter Vollmacht, § 167 BGB, Geschäfte für den Prinzipal ab. Für ihren Umfang verweist § 91 Abs. 1 HGB auf § 55 HGB. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der Unternehmer nicht Kaufmann ist. Überschreitet der Handelsvertreter seine Befugnisse, gelten die §§ 177 ff. BGB.

Der von einem Vermittlungsvertreter mit einem Dritten abgeschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB. War der Dritte gutgläubig, gilt das Geschäft gemäß § 91a HGB als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser es nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung ablehnt. Anders als im Falle des § 177 Abs. 2 BGB geht § 91a HGB daher von einem wirksamen Vertragsschluss aus, wenn der Unternehmer nicht handelt. § 91 Abs. 2 HGB fingiert eine dem § 55 Abs. 4 HGB entsprechende Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen.

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Nicht Handelsvertreter ist der Abschlussbevollmächtigte gemäß § 55 HGB, weil er unselbstständiger Arbeitnehmer ist, der Kommissionär, der gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft oder verkauft, der Handelsmakler, der als unabhängiger gewerbsmäßiger Vermittler von Verträgen für andere im eigenen Namen auftritt und der Vertrags- oder Eigenhändler.

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Der Handelsvertretervertrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag und grundsätzlich formfrei, eine Ausnahme bildet § 85 HGB. Zum Schutze des Handelsvertreters ordnen die Vorschriften der § 86a Abs. 3 HGB, § 87a Abs. 5 HGB und § 87c Abs. 5 HGB zwingendes Recht an. Die Pflichten des Handelsvertreters ergeben sich zunächst aus dem Handelsvertretervertrag, im Übrigen aus den §§ 84 ff. HGB und den ergänzenden Bestimmungen der §§ 611 ff., 675 BGB.

DDer Handelsvertreter ist zunächst zur Tätigkeit verpflichtet, § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB. Er hat bei der Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren, § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Daraus folgt ein Wettbewerbsverbot in der Vertragszeit, das jede Konkurrenzvertretung ausschließt. Die Interessenwahrnehmung ist eine zwingende und unabdingbare Pflicht des Handelsvertreters.BGH Beschluss vom 25.9.1990 (Az: KVR 2/89), unter Tz. 16 = BGHZ 112, 218 – Pauschalreisen-Vermittlung. Bei einer Verletzung der Verpflichtung zur Unterlassung jeder Wettbewerbstätigkeit haftet der Handelsvertreter nach § 280 Abs. 1 BGB, ist aber nach Auffassung der Rechtsprechung nicht zur Herausgabe des Gewinns aus der Konkurrenztätigkeit verpflichtet. Eine Verletzung des Wettbewerbsverbots berechtigt den Unternehmer zur Kündigung des Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund, § 89a Abs. 1 S. 1 HGB.  

Weiter hat der Handelsvertreter den Unternehmer über jeden Geschäftsabschluss zu unterrichten, § 86 Abs. 2 HGB. Bei der Auswahl eines Dritten hat er sorgfältig vorzugehen, § 86 Abs. 3 HGB, in der Praxis wichtig ist die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Dritten. Eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Kunden, die so genannte Delkredere-Haftung, bei der der Handelsvertreter für die Erfüllung der fremden Kundenschuld eintritt, trifft ihn nur unter den Voraussetzungen des § 86b HGB und berechtigt zu einer gesonderten Vergütung, der Delkredere-Provision.

cc) Pflichten des Unternehmers

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Den Unternehmer trifft die Verpflichtung zur Provisionszahlung. Bei der Abschlussprovision entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB) oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB). Es handelt sich um eine Erfolgsvergütung, da sie sich dem Umfang nach an den Einzelgeschäften bemisst. Sie ist mit Ausnahme der Bezirksprovision nach § 87 Abs. 2 HGB außerdem tätigkeitsbezogen.

Für die Tätigkeit des Handelsvertreters genügt eine Mitursächlichkeit, wobei streitig ist, ob eine Vergütung auch dann entsteht, wenn der Dritte das Geschäft bereits unabhängig von der Tätigkeit des Handelsvertreters abschließen wollte und sich nur zum Zwecke des Abschlusses an den Handelsvertreter wendet, ebenso umstritten ist der Fall, wenn mehrere Handelsvertreter nebeneinander an der Herbeiführung eines Geschäfts zusammenwirken. Provisionspflichtig sind außerdem solche Geschäfte, die zwar nicht unmittelbar auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind, aber von Kunden geschlossen werden, die er geworben hat, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB. Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Geschäfte wenigstens mittelbar auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind, und vermutet daher unwiderleglich die Mitursächlichkeit des Vertreterhandelns. Demgegenüber regelt § 87 Abs. 1 S. 2 HGB den Fall eines Nacheinanders von Handelsvertretern bei der Herbeiführung eines Geschäfts.

Der an die Ursächlichkeit des Vertreterhandelns geknüpfte Anspruch auf Provision wird ergänzt durch § 87 Abs. 3 HGB für diejenigen Geschäfte, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags geschlossen werden, aber auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind (Nr. 1 Fall 1) oder durch den Handelsvertreter so vorbereitet worden sind, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (Nr. 1 Fall 2). Die Provisionspflicht endet jedoch nach angemessener Zeit (§ 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 HGB). Ein Provisionsanspruch entsteht schließlich dann, wenn das Angebot eines Dritten auf Abschluss eines nach § 87 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 HGB provisionspflichtigen Geschäfts dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zugegangen ist (Nr. 2).

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Ist der Handelsvertreter sogenannter Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB, ist ihm also ein bestimmter Bezirk exklusiv zugewiesen, entsteht ein Provisionsanspruch auch für diejenigen Abschlüsse oder Vermittlungen, die ohne Zutun des Handelsvertreters in diesem Bezirk zustande kommen. Dies gilt für die Fälle des Direktgeschäfts zwischen Unternehmer und Kunde und für Drittvermittlung, wenn also Dritte das Geschäft vermitteln. In diesem Fall hat der Handelsvertreter Anspruch auf volle Provision unabhängig von einem Tätigwerden oder einer Ursächlichkeit für den Geschäftsabschluss. Die Bezirksprovision soll nach § 87 Abs. 2 HGB Entgelt für die Gesamtbemühungen des Handelsvertreters sein, nicht für bestimmte Leistungen in bestimmter Zeit. Die näheren Regelungen zur Höhe und periodischen Abrechnung finden sich in §§ 87b, 87c HGB.

Über die Provisionszahlung hinaus hat der Handelsvertreter Anspruch gegen den Unternehmer auf Aufwendungsersatz bei außergewöhnlichen Kosten nach §§ 675, 670 BGB, die regelmäßigen Kosten des Geschäftsbetriebs werden gemäß § 87d HGB ersetzt, wenn dies handelsüblich ist.

Der Prinzipal ist jedoch nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet, kann also über die Annahme oder Ablehnung des vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts frei entscheiden, insbesondere hat der Handelsvertreter keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Abschluss eines von ihm vermittelten Geschäfts.

Weiter ist der Unternehmer verpflichtet, die Tätigkeit des Vertreters zur ermöglichen, § 86a HGB. Dies ist Äquivalent zur tätigkeitsbezogenen Vergütung des Handelsvertreters.

dd) Ausgleichsanspruch

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Bei Beendigung des Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs nach § 89b HGB.Lesenswert auch zur Anwendung auf den Vertragshändler BGH Urteil vom 24.9.2020 (Az: VII ZR 69/19), Tz. 13 ff. = NJW 2021, 69; zu den europarechtlichen Bezügen Koch ZIP 2011, 1752.

Der Ausgleich beruht auf der Überlegung, dass der Handelsvertreter unabhängig von Provisionen aus den Nachgeschäften nach § 87 Abs. 3 HGB an dem von ihm geschaffenen Kundenstamm beteiligt werden soll. Denn die Umsätze aus diesem Kundenstamm hätten ihm bei einer Vertragsfortführung Anspruch auf weitere Provisionen verschafft, nur durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags kommt der Kundenstamm allein dem Unternehmer fortan zugute. Der Ausgleichsanspruch besteht in Höhe von bis zu einer Jahresprovision, § 89b Abs. 2 HGB.

Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden, § 89b Abs. 4 S. 2 HGB.

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch auf Ausgleich

I.

Handelsvertretervertrag wurde anders als durch Kündigung des Handelsvertreters beendet

II.

Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile

III.

Handelsvertreter erleidet gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB einen Verlust von Provisionsansprüchen infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses

IV.

Ausgleich entspricht der Billigkeit

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Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter selbst ordentlich oder außerordentlich kündigt, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Ausnahmsweise bleibt der Ausgleichsanspruch trotz Kündigung durch den Handelsvertreter bestehen, wenn dieser wegen des weiteren Verhaltens des Prinzipals zur Kündigung veranlasst wurde oder aber wegen des Alters oder Krankheit des Handelsvertreters ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Der Ausgleichsanspruch entfällt außerdem bei Kündigung durch den Prinzipal aus wichtigem Grund bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Der Begriff des wichtigen Grundes steht demjenigen im § 89a Abs. 1 HGB gleich.

Unter die Vorteile des Unternehmers fallen nach dem Zweck der Vorschrift ohne weiteres diejenigen Vorteile, die vom Handelsvertreter geworbene neue Kunden des Kundenstamms zur Folge haben. § 89b Abs. 1 S. 2 HGB stellt der Werbung eines neuen Kunden die erhebliche Erweiterung einer Geschäftsbeziehung mit einem alten Kunden gleich. Die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist schwierig, da sie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf der Grundlage der am Bewertungsstichtag gegebenen tatsächlichen Verhältnisse notwendig macht. Im Regelfall kommt ein Prognosezeitraum von zwei bis drei Jahren zur Anwendung, bei langlebigen Wirtschaftsgütern, etwa bei Lastkraftwagen, kann von einem Prognosezeitraum von fünf Jahren ausgegangen werden. Maßgeblich ist die Dauer der Verbindung zum neu geworbenen Kunden, soweit sie sich prognostizieren lässt. Der Unternehmer erwirbt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem sich die Prognose als fehlerhaft herausstellt, keinen Erstattungsanspruch, der Handelsvertreter ist insoweit auch nicht ungerechtfertigt bereichert nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausgehend vom Prognosezeitraum und den bisherigen Umsätzen ist über eine Abwanderungsquote derjenige Teil der neu gewonnenen Kunden zu berücksichtigen, die während des Prognosezeitraums verloren gehen. Im Streitfall kann die Abwanderungsquote nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.BGH Urteil vom 10.7.2002 (Az: VIII ZR 58/00), unter Tz. 52 = WM 2003, 498.

Der Handelsvertreter muss gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB einen Verlust von Provisionsansprüchen infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleiden, die Beendigung muss also kausal für den Verlust geworden sein. Betragsmäßig erreichen die verlorenen Provisionsansprüche nur einen Teil der dem Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm zufließenden Vorteile. Provisionsverluste sind die prognostizierten Vergütungen, die der Handelsvertreter bei einer unterstellten Fortsetzung des Handelsvertretervertrags aufgrund von bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm beworbenen Stammkunden verdient hätte.

Das Gesetz fordert eine Billigkeitskorrektur der Zahlung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB. Der Prinzipal wird in derartigen Fällen im Regelfall einwenden, dass nicht das Tätigwerden des Handelsvertreters ursächlich für die Umsätze war, sondern eine so genannte Sogwirkung der Marke, dass also die besondere Bekanntheit der Marke Hauptursache für die Geschäfte werden wird.

Der Ausgleichsanspruch darf die Obergrenze des § 89b Abs. 2 HGB, d.h. eine Jahresprovision, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, nicht überschreiten.

ee) Beendigung des Handelsvertretervertrags

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Für die Beendigung des Handelsvertretervertrags enthalten die §§ 89, 89a HGB Sonderbestimmungen zu der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beendigungsgründe, wie etwa Zeitablauf oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

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