Handels- und Gesellschaftsrecht

Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns

c) Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB

84

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Haftungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 HGB

I.

Verbindlichkeit des Geschäftsbetriebs des früheren Geschäftsinhabers

II.

Eintritt eines Dritten als Gesellschafter in den Geschäftsbetrieb

III.

Kein Haftungsausschluss nach § 28 Abs. 2 HGB

Bitte Beschreibung eingeben

Durch Gesellschaftsvertrag kann der Einzelkaufmann einen Dritten in sein Geschäft aufnehmen. In diesem Fall bringt der Einzelkaufmann sein Unternehmen in die Gesellschaft als Einlage ein. Dieses Vermögen, das bisherige Einzelunternehmen, und die Einlage des Dritten stehen den Gesellschaftern fortan zur gesamten Hand zu, es ist damit Gesamthandsvermögen. Ob eine oHG oder eine KG entsteht, hängt von den Vereinbarungen der Gesellschafter ab. Haften sie beide unbeschränkt, handelt es sich um eine oHG, soll einer der Gesellschafter beschränkt haften, also lediglich Kommanditist sein, handelt es sich um eine KG.

§ 28 HGB regelt speziell den Fall der Schuldenhaftung und des Forderungsübergangs für den Fall eines solchen Eintritts, der die Gesellschaft erst konstituiert. Nicht erfasst ist der Fall, in dem ein neuer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft eintritt, die dort auftretenden Haftungsfragen regeln die §§ 130, 161 Abs. 2, 173, 176 Abs. 2 HGB.

aa) Haftung der Personenhandelsgesellschaft

85

Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet das Gesamthandsvermögen der neu entstehenden Personenhandelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten des früheren Alleininhabers unter den folgenden Voraussetzungen:

Die Verbindlichkeit muss eine im Betrieb des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit des früheren Geschäftsinhabers sein;

es muss jemand als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) oder als beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetreten sein;

ein Haftungsausschluss nach § 28 Abs. 2 HGB darf nicht vorliegen.

Ob die Firma durch die Gesellschaft fortgeführt wird, ist für die Haftung nach § 28 HGB anders als bei den §§ 25 ff. HGB nicht entscheidend. § 28 Abs. 1 S. 1 HGB beruht nicht auf einem Rechtsscheingedanken, sondern auf dem Zusammenhang von Vermögen und Schulden: „Durch die Regelung des § 28 HGB soll der Gläubiger des alten Geschäfts geschützt werden entsprechend dem Rechtsgedanken, dass, wer das Vermögen erhält, auch für die Schulden aufkommen soll“.RG Urteil vom 8.6.1940 = RGZ 164, 115, 121.

bb) Haftung des Eintretenden

86

Neben dem Gesellschafter haftet der Eintretende mit seinem Privatvermögen als Kommanditist beschränkt nach § 171 HGB, als Komplementär oder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt nach § 128 HGB.

cc) Haftung des bisherigen Inhabers

87

Der bisherige Inhaber haftet aus zwei Gründen mit seinem Privatvermögen,

zum einen als Gesellschafter der neuen Gesellschaft, und zwar im Falle der unbeschränkten Haftung als Komplementär oder oHG-Gesellschafter nach § 128 HGB und im Falle der beschränkten Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB,

zum anderen unbeschränkt als bisheriger Inhaber und zwar auch neben seiner Kommanditistenstellung, da er anders als der Veräußerer im Falle des § 26 HGB nicht aus dem Unternehmen ausscheidet, so dass für eine Anwendung von § 26 HGB kein Raum ist.

Die Haftungsfolge von § 28 HGB ist unabhängig davon, ob der Eintritt in das Geschäft des Einzelkaufmanns rechtlich wirksam war oder ob die Gesellschaft nach Invollzugsetzung als faktische Gesellschaft betrieben wird.BGH Urteil vom 22.11.1971 (Az: II ZR 166/69), unter Tz. 10 = NJW 1972, 1466.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!