Inhaltsverzeichnis
g) Die Haftung der Gesellschaft
aa) Haftung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschaftshaftung analog § 124 Abs. 1 HGB
I. | Bestehen der GbR | ||
II. | Bestehen einer wirksamen GbR-Verbindlichkeit | ||
| 1. | (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR | |
| 2. | Wirksame Verbindlichkeit der GbR | |
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| a) | Anspruch entstanden (insb. Stellvertretung; Zurechnung) |
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| b) | Kein Erlöschen |
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| c) | Durchsetzbarkeit |
Im Außenverhältnis haftet die rechtsfähige Außen-GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem Gesellschaftsvermögen analog § 124 Abs. 1 HGB.
bb) Haftung nach § 31 BGB
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Daneben haftet sie analog § 31 BGB. § 31 BGB ist eine Zurechnungsnorm, die Handlungen, die ein Organ oder sonstiger Repräsentant eines Vereins oder einer Gesellschaft im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe wahrnimmt, dem Verein bzw. der Gesellschaft selbst zurechnet. Die Zurechnung geschieht dabei in der Weise, dass der Verein bzw. die Gesellschaft das Verschulden des Organs wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Die Haftung des Organs selbst bleibt daneben aber unberührt.Siehe dazu näher im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 45 ff.