Inhaltsverzeichnis
g) Die Haftung der Gesellschaft
aa) Haftung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
278
Prüfungsschema
Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschaftshaftung gemäß § 705 Abs. 2 BGB
I. | Bestehen der GbR | ||
II. | Bestehen einer wirksamen GbR-Verbindlichkeit | ||
| 1. | Rechtsfähigkeit der GbR | |
| 2. | Wirksame Verbindlichkeit der GbR | |
|
| a) | Anspruch entstanden (insb. Stellvertretung; Zurechnung) |
|
| b) | Kein Erlöschen |
|
| c) | Durchsetzbarkeit |
Im Außenverhältnis steht die rechtsfähige GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem Gesellschaftsvermögen ein, § 705 Abs. 2 BGB. Gemäß § 719 Abs. 1 BGB entsteht sie auch im Verhältnis zu Dritten durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
bb) Haftung nach § 31 BGB
279
Daneben haftet sie analog § 31 BGB. § 31 BGB ist eine Zurechnungsnorm, die Handlungen, die ein Organ oder sonstiger Repräsentant eines Vereins oder einer Gesellschaft im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe wahrnimmt, dem Verein bzw. der Gesellschaft selbst zurechnet. Die Zurechnung geschieht dabei in der Weise, dass der Verein bzw. die Gesellschaft das Verschulden des Organs wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Die Haftung des Organs selbst bleibt daneben aber unberührt.Siehe dazu näher im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 45 ff.