Handels- und Gesellschaftsrecht - Abschlussbevollmächtigte, § 55 HGB

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Abschlussbevollmächtigte, § 55 HGB

a) Abschlussbevollmächtigte, § 55 HGB

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Nach § 55 HGB findet die Vorschrift des § 54 HGB Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder als Handlungsgehilfen außerhalb des Betriebs des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abschließen, die so genannten Abschlussvertreter oder Abschlussbevollmächtigten.

Definition

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Definition: Abschlussbevollmächtigte

Abschlussbevollmächtigte sind

Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind, oder

als Handlungsgehilfen außerhalb des Betriebs des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abschließen dürfen.

Damit sind die unselbstständigen Hilfspersonen der Handlungsgehilfen im Innen- und Außendienst und die selbstständigen Hilfspersonen der Handelsvertreter in ihren vertretungsrechtlichen Befugnissen gesetzlich gleichgestellt. Das Handelsgesetzbuch will dem Geschäftspartner die Prüfung ersparen, ob der ihm gegenüber auftretende Vertreter des Prinzipals Handlungsgehilfe im Innen- oder Außendienst oder Handelsvertreter ist. Daher werden im Hinblick auf die Vertretungsmacht auch Handelsvertreter gleich behandelt, die für einen Nichtkaufmann tätig sind, und Handelsvertreter, die nur vermittelnd tätig sind, vgl. §§ 75g, 91 Abs. 2 HGB.

Die Abschlussvollmacht nach § 55 HGB orientiert sich an der Generalhandlungs-, Arthandlungs- oder Spezialhandlungsvollmacht des § 54 HGB mit dem Unterschied, dass die Abschlussvollmacht zur Tätigung der Rechtsgeschäfte außerhalb des Betriebs ermächtigt.

Die widerlegliche Vermutung, dass zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die in einem Handelsgewerbe der betriebenen Art gewöhnlich vorkommen, ist allerdings im Unterschied zu § 54 HGB modifiziert. So enthält § 55 Abs. 2, 3 HGB Ausnahmen von der widerleglich zu vermutenden Vertretungsmacht für die Änderung geschlossener Verträge und für die Annahme von Zahlungen. Außerdem erweitert § 55 Abs. 4 HGB die Vertretungsmacht für die Entgegennahme bestimmter Erklärungen, insbesondere die Anzeige von Mängeln, und für die Geltendmachung der dem Prinzipal zustehenden Rechte auf Beweissicherung.

Überschreitet ein Abschlussbevollmächtigter seine Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam. § 75h Abs. 2 HGB enthält für diesen Fall eine Sonderregelung gegenüber § 177 Abs. 2 BGB.

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