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Grundrechte - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität

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Grundrechte

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität

Inhaltsverzeichnis

V. Subsidiarität

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Bei der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen übergreifenden Grundsatz des Verfassungsprozessrechts.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 584. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck.Vgl. BVerfGE 112, 50. Dieser Grundsatz erschöpft sich nicht in dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung, sondern geht darüber hinaus, indem die Subsidiarität vom Beschwerdeführer verlangt, die Gerichte auch dann in irgendeiner Weise mit seiner Angelegenheit zu befassen, wenn ihm der Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht offen steht.Vgl. BVerfG (K) LKV 2004, 75. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet Subsidiarität zweierlei: Zum einen muss der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Zum anderen enthält die Subsidiarität eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung haben zunächst die Fachgerichte die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 107, 395. – Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat daher vor allem bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde Bedeutung. So ist gegen formelle Gesetze prinzipiell kein Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG eröffnet (s.o. Rn. 747). Obwohl der Beschwerdeführer in diesem Falle unmittelbar betroffen und somit beschwerdebefugt ist, wäre eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde dennoch (grundsätzlich) unzulässig, wenn er die Möglichkeit hat, den grundrechtsbeeinträchtigenden Akt öffentlicher Gewalt inzident vor den Fachgerichten überprüfen zu lassen.Vgl. BVerfGE 86, 382.

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Die Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer des Weiteren z.B., dass er bei offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung eine Gegenvorstellung einlegt, um das Gericht zur Aufhebung seiner offensichtlich fehlerhaften Entscheidung zu bewegen.

Vgl. BVerfGE 63, 77.

Beispiel

Ein Bundesgericht weist eine Klage als unbegründet ab und verkennt dabei, dass die streitentscheidende Rechtsfrage bereits vom Bundesverfassungsgericht im Sinne des klägerischen Vorbringens entschieden wurde. Hier kann mittels Gegenvorstellung versucht werden, das Bundesgericht zur Korrektur der offenkundig unrichtigen Entscheidung zu bewegen.

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Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet auch, vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG und anschließend eine Entschädigungsklage gemäß §§ 198 Abs. 1, 201 GVG zu erheben, wenn eine Untätigkeit des Fachgerichts bzw. eine überlange Verfahrensdauer gerügt werden soll.

Vgl. BVerfGK 19, 424.

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Die Subsidiarität ist auch beim Verhältnis zwischen vorläufigem und endgültigem fachgerichtlichen Rechtsschutz zu beachten. Wird vorläufiger Rechtsschutz endgültig abgelehnt, kann diese Ablehnung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies gilt v.a. dann, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen rügt, die gerade darauf beruhen, dass eine Eilentscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen behauptet, die sich auf die Hauptsache beziehen.

Vgl. zum Ganzen Manssen Staatsrecht II Rn. 906.

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Neben diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht auch materielle Anforderungen an die Prozessführung des Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss der Betroffene schon im fachgerichtlichen Instanzenzug die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung vortragen, auf die er später seine Verfassungsbeschwerde stützt; andernfalls ist der Rechtsweg nicht erschöpft.

Vgl. BVerfGE 82, 6.

Hinweis

Wie Sie sehen, verlangt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer einige Anstrengungen ab, wenn er die Hürde der Subsidiarität der Grundrechtsverfassungsbeschwerde überwinden will. Die Grenze dessen, was vom Beschwerdeführer insoweit gefordert werden kann, bildet jedoch die Zumutbarkeit.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 589.

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