Inhaltsverzeichnis
VI. Form
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Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei seinem verfahrenseinleitenden Antrag die Form eingehalten hat, prüfen Sie zuerst die Einhaltung der allgemeinen Formerfordernisse gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG (schriftlich
Schriftform verneint für Antrag per De-Mail BVerfG (K) NVwZ 2019, 162. eingereichter Antrag mit Begründung unter Angabe der erforderlichen Beweismittel) und danach die Einhaltung der qualifizierten Formerfordernisse nach § 92 BVerfGG (Nennung des als verletzt behaupteten Rechts sowie die Handlung oder die Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt).Expertentipp
In aller Regel wird hier in der Fallbearbeitung kein Problem liegen. Oft wird der Sachverhalt nicht einmal Angaben hierzu enthalten, so dass Sie von der Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse ausgehen können. Daher können Sie diesen Prüfungspunkt – wenn Sie ihn überhaupt nennen wollen – in der Regel ganz kurz abhandeln. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nichts zu bestimmten Fragen vorträgt, obwohl entsprechende Darlegungen angezeigt waren.
Beispiel: Darlegungen einer juristischen Person des Privatrechts, aus deren Firmierung sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird, zu ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit.
Vgl. BVerfG (K) NVwZ-RR 2016, 242.In einem solchen Fall dürfte der Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass von Ihnen erwartet wird, dass Sie die Einhaltung der Formerfordernisse einer Verfassungsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gutachterlich zu prüfen haben.