Inhaltsverzeichnis
I. Begriff
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Das Pflichtteilsrecht ist Ausfluss der Erbrechtsgarantie, zu der auch das Prinzip des Verwandtenerbrechts gehört, Art. 6 GG. Das Recht der Verwandten, an dem Nachlass teilzuhaben, rechtfertigt eine Einschränkung der dem Erblasser eingeräumten Testierfreiheit.
BVerfG Beschl. v. 11.5.2005 (Az. 1 BvR 62/00) = NJW 2005, 1561; BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 30.8.2000 (Az. 1 BvR 2464/97) = NJW 2001, 141. Das Pflichtteilsrecht garantiert nahen Verwandten des Erblassers eine Mindesteilhabe an seinem Nachlass.