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Familien- und Erbrecht - Pflichtteilsentziehung

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Familien- und Erbrecht

Pflichtteilsentziehung

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V. Pflichtteilsentziehung

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Durch die Pflichtteilsentziehung wird die Testierfreiheit des Erblassers erweitert, da der zunächst mit dem Pflichtteilsrecht belastete Nachlass oder Nachlassteil wieder zur freien Verfügung steht. Die Neuregelung der Pflichtteilsentziehungsgründe in § 2333 Abs. 1 hat die Testierfreiheit des Erblassers nicht wesentlich erweitert. Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels ist entfallen. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 n.F. kann dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen werden, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt angeordnet wurde. In der die Entziehung des Pflichtteils aussprechenden Verfügung von Todes wegen muss nicht nur wie bisher der Entziehungsgrund angegeben werden, sondern es sind auch die – das Merkmal der Unzumutbarkeit konkretisierenden – Umstände darzulegen. Hierin liegt eine Verschärfung des Begründungszwangs, die zur ausführlichen und damit angreifbaren Wiedergabe auch subjektiver Wertungen des Erblassers führen wird. Für alle Entziehungsgründe gilt, dass das Recht, den Pflichtteil zu entziehen, durch Verzeihung erlischt, § 2337. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

OLG Frankfurt Urt. v. 29.10.2013 (Az. 15 U 61/12) = ZEV 2014, 54. kann eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 nicht darauf gestützt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte es unterlassen hat, den Erblasser zu pflegen. Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612) geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht die bloße Leistungsverweigerung; diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen.

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