Ausgangspunkt für jede Anfechtung ist zunächst ein Irrtum des Erklärenden. Anders als bei § 119 spielt es bei § 123 zunächst keine Rolle, worin der Irrtum liegt und worauf er sich bezieht. Entscheidend ist erst einmal, ob der Irrtum auf einer „arglistigen Täuschung“ beruht.