BGB Allgemeiner Teil 2 - Bestätigung (§ 141)

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BGB Allgemeiner Teil 2

Bestätigung (§ 141)

C. Bestätigung (§ 141)

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Während die Bestätigung nach § 144 ein an sich wirksames, aber anfechtbares Rechtsgeschäft betrifft, bezieht sich die Bestätigung nach § 141 auf ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft. Die Bestätigung wirkt nicht zurück – dies würde ja den Nichtigkeitsgründen widersprechen –, sondern nur für die Zukunft.

Faust BGB AT § 14 Rn. 1. Dies ergibt sich aus § 141 Abs. 2, wonach den Parteien bei Bestätigung eines unwirksamen Vertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Bestätigung zusteht, sich so zu stellen, als sei der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen. Die Parteien können bei der Bestätigung diese Ansprüche ausschließen, so dass die Bestätigung dann keinerlei Rückbezug mehr aufweist.

I. Tatbestand

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Jedes nichtige Rechtsgeschäft kann unter Vermeidung der Nichtigkeitsgründe neu vorgenommen werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie – die Parteien „verbrauchen“ ihre Gestaltungsfreiheit nicht durch einen missglückten Versuch. § 141 will dies nicht klarstellen, sondern eine Erleichterung schaffen. Er erlaubt es denjenigen Personen, die ein nichtiges Rechtsgeschäft vorgenommen haben, die Rechtsfolgen des nichtigen Rechtsgeschäfts nicht durch eine Wiederholung des gesamten Rechtsgeschäfts, sondern durch eine deutlich einfachere „Bestätigung“ herbeizuführen.

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Dazu genügt jedes Verhalten, das zum Ausdruck bringt, das nichtige Rechtsgeschäft werde als gültig behandelt im Sinne eines „Es bleibt dabei!“.

BGH NJW 1999, 3704, 3705 unter Ziff. III 2b bb; Faust BGB AT§ 14 Rn. 2.

Die Parteien können die Bestätigung auch mit einer teilweisen Korrektur verbinden im Sinnes eines: „Es gilt nun dies und im Übrigen soll es beim alten Vertrag bleiben!“

BGH NJW 1999, 3704, 3705 unter Ziff. III 2b bb.

Beispiel

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Verkäufer V schließt mit S einen Grundstückskaufvertrag, wobei S im Namen des Käufers K handelt. S verfügt nicht über ausreichende Vertretungsmacht. K, dem der Kaufpreis zu hoch ist, verweigert die Genehmigung. Wenn V bereit ist, den Vertrag auch zu einem niedrigeren Preis abzuschließen, bestehen für K folgende Möglichkeiten:

Er kann den Vertrag erneut mit dem niedrigeren Preis in notarieller Form mit V abschließen. Er kann sich aber auch damit begnügen, sich mit V auf den Preis zu einigen und den zwischen S und V geschlossenen Vertrag im Übrigen einfach nur bestätigen. Der Vertrag müsste dann nicht in allen Einzelheiten neu beurkundet werden.

II. Wegfall des Nichtigkeitsgrundes

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Natürlich ist eine Bestätigung ihrerseits nur wirksam, wenn der jeweilige Nichtigkeitsgrund zwischenzeitlich entfallen ist. Im Falle der Formnichtigkeit muss die Bestätigung also in der vorgesehenen Form vorgenommen werden. Die Bestätigung unterliegt nach herrschender Meinung selbst dann dem für das nichtige Rechtsgeschäft vorgesehenen Formerfordernis, wenn das nichtige Rechtsgeschäft in der richtigen Form vorgenommen wurde und aus anderen Gründen unwirksam gewesen ist.

BGH NJW 1985, 2579, 2580 unter Ziff. II 2a; a.A. Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 532.

Beispiel

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Die Bestätigung eines unwirksamen Grundstücksvertrages unterliegt also stets dem Beurkundungsgebot aus § 311b Abs. 1 S. 1.

War das Rechtsgeschäft wegen §§ 134, 138 nichtig, muss die Bestätigung eingeschränkt so erfolgen, dass die Tatbestände nunmehr nicht erfüllt sind.

Palandt-Ellenberger § 141 Rn. 4; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 532.

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