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IX. Die Bestätigung (§ 144)
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Nach § 144 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf dabei keiner Form, selbst nicht der für das anfechtbare Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2). In der Sache handelt es sich bei der Bestätigung um einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Die Bestätigung ist eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Erforderlich ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen.
BGHZ 110, 222; BGH NJW-RR 1992, 779; Palandt-Ellenberger § 144 Rn. 2.433
Da die Bestätigungserklärung nicht empfangsbedürftig ist, muss das Erklärungsbewusstsein (hier also „Bestätigungsbewusstsein“) tatsächlich vorliegen.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_C/Abschn_I/Rz_284S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_C/Abschn_II/Rz_284„BGB AT I“ unter Rn 284. Dazu muss der Bestätigende die Anfechtbarkeit tatsächlich kennen.Palandt-Ellenberger § 144 Rn. 2.Beispiel
Als Bestätigung können angesehen werden:
Verfügung über den Vertragsgegenstand, die freiwillige Erfüllung oder die Annahme der Gegenleistung, sofern der handelnden Person die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts und damit die bestätigende Wirkung seiner Handlung bewusst ist.
Als Bestätigung reichen hingegen von vornherein nicht:
Erklärung des Rücktritts, der Kündigung oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln.