Inhaltsverzeichnis
I. Gesetzliche Vertretungsmacht/Organstellung des Vertreters
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Gesetzliche Vertretungsmacht /Vertretungsmacht des Organs
| [Anknüpfungspunkt im Gutachten: entweder direkt bei Willenserklärung des Vertreters oder – bei Verträgen - gesondert nach Prüfung des Vertragsschlusses durch Vertreter] |
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I. | Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht/Organstellung |
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| z.B. §§ 714, 1626, 1629; § 125 Abs. 1 HGB; § 35 GmbHG |
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II. | (Kein) Erlöschen vor Zustandekommen des Rechtsgeschäfts |
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III. | (Kein) Ausschluss in Bezug auf konkretes Rechtsgeschäft |
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| 1. | Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 181 |
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| Analoge Anwendung des § 181 | |
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| Vertretungsverbot bei Verfügungsgeschäften | |
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| Teleologische Reduktion des § 181 | |
| 2. | Ausschluss aufgrund besonderer Tatbestände |
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| z.B. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 |
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IV. |
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| (Kein) Vorsatzerfordernis beim Vertreter |
1. Funktion der gesetzlich angeordneten Stellvertretung
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Wenn ein Rechtsträger selbst gar nicht handeln kann (juristische Person, rechtsfähige Personenvereinigung) oder kraft Gesetzes keine bzw. nur bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen darf (nicht voll geschäftsfähige Menschen), braucht er einen Vertreter, der seine volle Handlungsfähigkeit herstellt und damit die gleichberechtigte Teilnahme am privatautonomen Rechtsverkehr eröffnet.
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Das Gesetz stellt dem Minderjährigen „automatisch“ Stellvertreter zur Verfügung. Der Automatismus ist notwendig, damit jeder Mensch gleich zu Beginn seiner Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1) mit einem Vertreter „versorgt“ ist. Dies sind entweder die bei Geburt verheirateten Eltern gemeinschaftlich nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1, die unverheirateten Eltern gemeinschaftlich nach §§ 1626a Abs. 1, 1629, die unverheiratete Mutter alleine nach § 1626a Abs. 3 oder im Übrigen die Mutter oder der Vater wegen Übertragung der Alleinsorge nach den §§ 1671 ff.
Siehe im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_E/Abschn_I/Rz_304S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_E/Abschn_II/Nr_2/Bst_b/Rz_304„BGB AT I“ unter Rn. 304 ff.38
Im Übrigen überlässt das Gesetz die Auswahl der zur Vertretung berufenen Personen anderen. Es ordnet in diesen Fällen aber an, welche Voraussetzungen die Vertreter mitbringen müssen, wer die Auswahl des Vertreters treffen darf, wann die Auswahl verbindlich wird und dass den ausgewählten Personen eine klar definierte Vertretungsmacht zusteht. Die gesetzlichen Vertreter zeichnen sich dadurch aus, dass die Vertretungsmacht kraft Gesetzes in dem dort definierten Umfang auch dann besteht, wenn sie im Einzelfall von den Beteiligten nicht gewollt ist.
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 925 a.E.Beispiel
Ein nicht durch seine Eltern vertretener Minderjähriger erhält einen Vormund durch Anordnung des Familiengerichts, §§ 1773, 1774. Erst dadurch wird er „bevormundet“. Die an einen Vormund gestellten Voraussetzungen finden sich in §§ 1780 ff. Das Auswahlrecht steht in erster Linie den Eltern, ansonsten dem (nach dem Gesetz zuständigen) Richter am Familiengericht zu, §§ 1776 ff. Der Umfang der Vertretungsmacht ist dann im Einzelnen in den §§ 1793 ff. geregelt. Ob der Vormund mit den dort enthaltenen Beschränkungen einverstanden ist, spielt keine Rolle.
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Wenn das Gesetz die Vertretungsmacht in Einzelfällen einschränkt (z.B. durch §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795), muss es schließlich auch anordnen, welcher Vertreter diese Lücke schließt. Im Ergebnis schafft das Gesetz ein lückenloses Stellvertretungssystem. Nur so kann sichergestellt werden, dass jedem Rechtsträger zumindest über andere Personen volle privatautonome Handlungsfreiheit zukommt.
2. Gesetzliche Vertretung nicht voll geschäftsfähiger Personen
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Mit den gesetzlich vorgesehenen Vertretern der nicht voll geschäftsfähigen Personen haben wir uns im S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_E/Abschn_I/Rz_305S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_E/Abschn_II/Nr_3/Rz_305ersten Band unter Rn. 305 ff. ausführlich beschäftigt. Deshalb fassen wir an dieser Stelle nur ganz kurz zusammen: Es handeln für die Minderjährigen entweder die Eltern gemeinschaftlich, ein Elternteil alleine, ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger (§ 1809). Volljährige ohne volle Geschäftsfähigkeit werden durch einen Betreuer (§§ 1814 ff.) vertreten.
3. Organe
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Aus dem Gesetz ergibt sich auch, wer die juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen vertritt.
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 926.Beispiel
Der Vorstand eines Vereins ist nach § 26 Abs. 2 S. 1 kraft Gesetzes mit Vertretungsmacht ausgestattet. Die Personen des Vorstandes werden aber nicht kraft Gesetzes bestimmt, sondern müssen erst noch durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden, § 27 Abs. 1.
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Das Gesetz nennt diese Vertreter „Organe“, vgl. § 31. Es sind gesetzliche Vertreter, das Gesetz nennt sie aber nicht so, weil sie sich von den gesetzlichen Vertretern der nicht voll geschäftsfähigen Menschen in einem wichtigen Punkt unterscheiden.
Hinweis
Der Gesetzgeber macht in § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 beim Vereinsvorstand bereits sprachlich auf eine Besonderheit der Organe aufmerksam. Dort heißt es: „(…); er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“. Der Vorstand als Organ des Vereins ist also nicht normaler gesetzlicher Vertreter, sondern hat nur dessen Stellung. Es handelt sich hier keineswegs um unsinnige Sprachspielchen, wie man auf den ersten Blick vielleicht glauben mag.
Der Unterschied zum „normalen“ gesetzlichen Vertreter besteht nämlich im Folgenden:
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Der gesetzliche Vertreter vertritt einen nicht voll geschäftsfähigen Menschen, also jemanden, der als solcher alleine zwar nicht rechtsgeschäftlich, aber selbst im realen Leben handeln kann. Dazu sind die durch Organe vertretenen juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personenvereinigungen als „leblose juristische Kunstgeschöpfe“ nicht in der Lage.
Definition
Organe
Organe sind diejenigen Personen, durch die eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung erst im Außenverhältnis handeln kann.
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Durch Organe wird die reale Handlungsfähigkeit der juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personenvereinigungen in der Lebenswirklichkeit erst hergestellt. Diese Rechtsträger handeln durch ihre Organe. Organhandeln ist Eigenhandeln des jeweiligen Rechtsträgers, dem das Organ angehört.
Grüneberg-Ellenberger § 31 Rn. 1.Demzufolge ordnet § 31 auch an, dass der Verein automatisch für die „zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen“ seiner Vorstandsmitglieder haften muss. Er begeht diese Handlung durch sein Organ sozusagen selbst. Die Regel des § 31 wird außerhalb des Vereinsrechts auf jedes Organhandeln angewendet.
Für die Stiftung und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden sich ausdrückliche Verweise in §§ 86, 89 BGB. Im Übrigen wird § 31 BGB analog angewendet.Hinweis
Aus § 31 folgt übrigens nicht, dass die Organe selbst keiner persönlichen Haftung unterworfen sind, wenn sie eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begehen. Die in § 31 angeordnete Haftung begründet vielmehr eine zusätzliche Haftung!
Mit den „gesetzlichen Vertretern“ i.S.d. § 278 S. 1 Var. 1 sind nicht die Organe, sondern die gesetzlichen Vertreter der nicht voll geschäftsfähigen Menschen gemeint.
Hinzu kommen noch die sog. „Parteien kraft Amtes“ (z.B. Insolvenzverwalter), Grüneberg-Ellenberger § 278 Rn. 5, 6. Warum? Im Sprachgebrauch des BGB sind Organe ja nicht „gesetzliche Vertreter“, sondern haben (nur) „die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“.Expertentipp
Schlagen Sie jetzt die im Beispiel genannten Vorschriften nach und achten Sie genau auf den Wortlaut.
Beispiel
Vorstand eines Vereins (§§ 26 ff.), einer Aktiengesellschaft (§§ 76 ff. AktG) und einer Genossenschaft (§ 24 ff. GenG); der Geschäftsführer einer GmbH (§§ 35 ff. GmbHG); die Gesellschafter einer OHG (§§ 125 ff. HGB); die Komplementäre einer KG (nicht die Kommanditisten, vgl. §§ 125 ff., 161 Abs. 2, 170 HGB); die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).
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Die Organe können nicht alles selbst machen. Der Vorstand einer Bank AG steht nicht am Schalter, der Geschäftsführer einer Einzelhandels GmbH sitzt nicht an der Kasse. Die Organe können ihrerseits im Namen der juristischen Person bzw. im Namen der rechtsfähigen Personengesellschaft Vollmachten erteilen und damit Dritten durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht verleihen. Diese Dritten sind dann aber keine Organe mehr, da die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit durch die Organe bereits hergestellt ist. Eben durch ihre Organe kann die juristische Person bzw. Personengesellschaft Vollmachten erteilen.
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Die Vertretungsmacht der Organe ist nach dem Gesetz grundsätzlich umfassend ausgestaltet, um eine volle Handlungsfähigkeit der durch sie handelnden Rechtsträger zu erreichen. Sie vertreten den Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben, insbesondere der Ausschluss von Alleinvertretungsmacht.
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Wie dies geschieht und wer dafür dann zuständig ist, ist Gegenstand des Gesellschaftsrechts und soll dort vertieft werden.
Siehe dazu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“.Beispiel
Derartige Beschränkungsmöglichkeiten finden Sie zum Beispiel in § 125 Abs. 2, 3 HGB, § 78 Abs. 2, 3 AktG, § 35 Abs. 2 GmbHG.