Inhaltsverzeichnis
J. Rechtsschutz gegen Bauleitpläne
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Beim Rechtsschutz gegen Bauleitpläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) ist zwischen Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu differenzieren.
I. Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne
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Da der Flächennutzungsplan anders als der gemeindliche Bebauungsplan (für diesen gilt nach § 10 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der gemeindlichen Satzung) weder in der Rechtsform der Satzung noch der der Rechtsverordnung erlassen wird, scheidet die Normenkontrolle nach § 47 VwGO grundsätzlich aus. Für den Flächennutzungsplan, der sich in erster Linie verwaltungsintern an die Gemeinde richtet (diese hat nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan die Bebauungspläne zu entwickeln), ist die Rechtsschutzmöglichkeit in § 47 VwGO nicht vorgesehen.
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 2 f.Etwas anderes gilt nur, wenn der Flächennutzungsplan Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthält. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2–6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, wenn hierfür in Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausweisung derartiger Konzentrationsflächen bzw. Konzentrationszonen wirkt sich unmittelbar auf die Einzelzulassung eines Bauvorhabens aus, so dass der Flächennutzungsplan in diesen Fällen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erhält. Mit einer derartigen Aussage im Flächennutzungsplan steuert die Gemeinde ihre Planung im Außenbereich in der Form abschließend, dass Anlagen nur innerhalb der Konzentrationsflächen zulässig sind, während ihnen im Gegenschluss außerhalb dieser Zonen öffentliche Belange regelmäßig entgegenstehen. Ein solcher Flächennutzungsplan erschöpft sich demnach nicht lediglich im gemeindlichen Auftrag nach § 8 Abs. 2 BauGB, sondern regelt unmittelbar die Bebauungsfrage im Außenbereich. Die Gemeinde greift mit einem solchen Flächennutzungsplan unmittelbar ins baurechtliche Genehmigungsverfahren ein, indem eine abschließende Standortfrage geklärt wird.
Vgl. BVerwG NVwZ 2007, 1081 ff. Aufgrund dieser singulären Vergleichbarkeit eines Flächennutzungsplanes mit einem Bebauungsplan gelangt man zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 VwGO.Beispiel
Wenn die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ihre Außenbereichsflächen eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schafft, heißt das, dass Windkraftprojekte in dieser Gemeinde nur im Rahmen dieser Zone zulässig sind. Außerhalb der Konzentrationszone gilt § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wonach einem Vorhaben regelmäßig öffentliche Belange entgegenstehen, d.h. das Vorhaben außerhalb der Konzentrationsflächen planungsrechtlich unzulässig ist. Sofern der Flächennutzungsplan rechtswirksam ist, steht er damit einem Bauantrag im Außenbereich entgegen.
II. Rechtsschutz gegen Bebauungspläne
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Bebauungspläne werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und damit in Rechtsnormqualität beschlossen. Damit eröffnet sich die generelle Möglichkeit der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO. Dies gilt sowohl für Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 wie auch für solche nach § 30 Abs. 2 und 3 BauGB.
1. Die prinzipale Normenkontrolle
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Diese Möglichkeit besteht gegen Satzungen nach dem BauGB direkt über § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Da die VwGO in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Normenkontrolle gegen sämtliche Satzungen nach dem BauGB eröffnet, braucht es hier insoweit keinen Rückgriff auf die landesrechtliche Bestimmung in Art. 5 AGVwGO.
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Zuständiges Gericht ist in Bayern über § 184 VwGO, Art. 1 Abs. 1 AGVwGO der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).
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Im Bereich der Antragsbefugnis müssen natürliche und juristische Personen die mögliche Verletzung eigener Rechte durch die Rechtsvorschrift darlegen (vergleichbar der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO).
Lissack Bayerisches Kommunalrecht § 3 Rn. 41. An dieser Stelle gilt es in Klausuren stets darauf zu achten, wer in welcher Rechtsstellung gegen eine Satzung nach dem BauGB vorgeht. Ist derjenige Grundstückseigentümer im künftigen Plangebiet, ist eine mögliche Verletzung in Art. 14 Abs. 1 GG nicht auszuschließen, da der Bebauungsplan die Bebauung des Grundstückes unmittelbar über § 30 BauGB betrifft. Befindet sich der Grundstückseigentümer jedoch außerhalb des künftigen Plangebietes, versagt ein Berufen auf Art. 14 Abs. 1 GG. Es bleibt dann aber regelmäßig der Rückgriff auf § 1 Abs. 7 BauGB möglich, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die privaten und öffentlichen Belange untereinander gerecht abzuwägen sind. Sind die geltend gemachten Belange nicht nur in ganz geringfügiger Weise betroffen und grundsätzlich auch schutzwürdig, lässt sich eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht bestreiten.W.-R.Schenke/R.P.Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 47 Rn. 71.Hinweis
Grundsätzlich können sich auch nur obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter) gegen Bebauungspläne zur Wehr setzen. Dies allerdings nur insoweit, als sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans Einschränkungen der ihnen zustehenden Grundstücksnutzung ergeben oder es den aus Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Lärmeinwirkungen betrifft.
W.-R.Schenke/R.P.Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 47 Rn. 70, 73.193
Für die behördliche Normenkontrolle reicht es aus, mit der Anwendung der Norm befasst und betroffen zu sein.
W.-R.SchenkeR.P.Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 47 Rn. 82, 94. Letzteres ist Konsequenz aus der fehlenden Normverwerfungskompetenz der Exekutive. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die betroffene Behörde die Norm anzuwenden hat, zum Beispiel in einem Baugenehmigungsverfahren.194
Die Antragsfrist beträgt mittlerweile ein Jahr nach Bekanntmachung der Norm. Aus Rechtssicherheitsgründen wird bei Bebauungsplänen, die nachträglich rechtsungültig geworden sind – klassischer Fall ist das spätere Funktionsloswerden einzelner Festsetzungen in Bebauungsplänen – die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 S. 1 BauGB gleichfalls herangezogen (str.). Die Frist in § 47 Abs. 2 VwGO ist eine echte Ausschlussfrist; sie ist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.
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Der Prüfungsmaßstab ist § 47 Abs. 3 VwGO zu entnehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der Norm umfassend (Bundes- und Landesrecht, GG) mit Ausnahme der Grundrechte der Bayerischen Verfassung, da insofern die Popularklage aus Art. 98 S. 4 BV abschließenden Rechtsschutz gewährleistet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dabei auch nicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die baurechtliche Satzung beschränkt.
Expertentipp
Achten Sie an dieser Stelle auf eine beliebte Klausurfalle. Der Ausschluss des § 47 Abs. 3 VwGO – Vorrang der Popularklage – bezieht sich ausschließlich auf die Grundrechte der BV. Andere Bestimmungen der BV (z.B. Vereinbarkeit mit Staatszielbestimmungen) dürfen und müssen Sie selbstverständlich im Rahmen der Normenkontrolle ansprechen.
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Kommt der BayVGH zum Ergebnis, die Norm ist wegen Rechtsfehlern nichtig, so erklärt er sie mit allgemein verbindlicher Wirkung (inter omnes) für unwirksam.
Lissack Bayerisches Kommunalrecht § 3 Rn. 43; W.-R.Schenke /R.P.Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 47 Rn. 120. Auf die Frage der subjektiven Rechtsverletzung ist dabei nicht einzugehen, da das Normenkontrollverfahren ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren darstellt (Ausnahme § 2 Abs. 4 UmwRG, vgl. Rn. 49).Prüfungsschema
Wie prüft man: Normenkontrolle
I. | Antragsgegenstand |
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II. | Zulässigkeit |
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| 1. |
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| Satzung nach dem BauGB; ausnahmsweise Flächennutzungsplan, soweit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB |
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| 2. | Zuständigkeit |
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| Im Rahmen der Gerichtsbarkeit des VGH (Art. 1 Abs. 1 AGVwGO) |
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| Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit |
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| 3. | Antragsberechtigung |
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| Natürliche und juristische Personen, jede Behörde |
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| 4. | Antragsbefugnis |
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| Bei natürlichen und juristischen Personen: nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO |
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| Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich |
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| a) | Betroffenheit durch Bebauungsplan (Eigentümer, obligatorisch Berechtigter; Lage im/außerhalb des Plangebiets) |
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| b) | Bei Behörden: ausreichend, wenn mit Vollzug der Norm befasst |
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| fehlende inzidente Normverwerfungskompetenz | Rn. 193 |
| 5. | Form |
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| a) |
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| b) | Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO |
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| 6. | Frist |
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| a) | Ein Jahr seit Bekanntmachung; Berechnung nach § 57 VwGO |
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| echte Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzung | Rn. 194 | |
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| b) | ebenfalls anzuwenden bei nachträglich rechtswidrig bzw. funktionslos gewordenen Bebauungsplänen |
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III. | Begründetheit |
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| Obersatz: Die Normenkontrollklage ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt und der richtige Antragsgegner gewählt wurde. |
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| 1. | Richtiger Antragsgegner: § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO; Gemeinde; lex specialis zu § 78 VwGO |
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| 2. | Vorbehalt zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit |
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| § 47 Abs. 3 VwGO, keine Prüfung von Grundrechten der BV | Rn. 195 | ||
| 3. | Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm |
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| a) | formelle Rechtmäßigkeit der Satzung |
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| b) | materielle Rechtmäßigkeit der Satzung |
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| Hält der BayVGH die Rechtsnorm für gültig, so weist er den Antrag zurück (Wirkung inter partes); hält er sie für ungültig, erklärt er sie für unwirksam (Wirkung inter omnes), § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO. | Rn. 196 |
Hinweis
Gemäß § 47 Abs. 2 S. 4 VwGO ist im Rahmen des Normenkontrollverfahrens eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO möglich.
2. Gerichtliche Inzidentkontrolle
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Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauleitplans kann auch innerhalb eines anhängigen Verwaltungsgerichtsrechtsstreits erfolgen. Sofern das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu beurteilen hat, deren Grundlage ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB ist, hat das Gericht als Vorfrage zu klären, ob der Bebauungsplan überhaupt rechtsgültig ist. Nur dann kann die Genehmigung nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 1 BauGB finden. Dem Verwaltungsgericht steht hierbei eine uneingeschränkte inzidente Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz zu.
Lissack Bayerisches Kommunalrecht § 3 Rn. 47 ff.; siehe dazu auch im Skript „Kommunalrecht Bayern“ Rn. 201. Auch hier gilt es die Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB zu beachten, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle sich nicht nur auf das Normenkontrollverfahren erstreckt, sondern auch auf eine vorzunehmende Inzidentprüfung.BayVGH NVwZ 2016, 135 ff.Expertentipp
Beachten Sie in derartigen Klausuren auch, dass sofern der Bebauungsplan unwirksam ist, die baurechtliche Prüfung nicht beendet ist. Es ist in diesen Fällen denkbar, dass sich eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens „ersatzweise“ aus §§ 34, 35 BauGB ergeben kann.
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Expertentipp