Inhaltsverzeichnis
G. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung
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Die §§ 30 ff. BauGB verlangen für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines BauVorhabens grundsätzlich eine gesicherte Erschließung. Lediglich im Außenbereich nach § 35 BauGB nimmt das Gesetz hiervon Abstand und verlangt nur noch, dass eine ausreichende Erschließung gegeben ist.
Definition
Definition: Erschließung
Die Erschließung ist gesichert, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig werdenden Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden.
BVerwG DVBl. 1986, 685 ff.Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigung bezogen auf den künftigen Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens.
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Die gesicherte Erschließung setzt jedenfalls im Planbereich nach § 30 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz voraus sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie einer funktionsfähigen Abwasser- und Abfallbeseitigung (regelmäßig Anschluss an zentrale Abwasserbeseitigungsanlage).
Dürr/König Baurecht Bayern S. 154 Rn. 234.Expertentipp
Sie können sich an dieser Stelle der notwendig werdenden Erschließungsanlagen mit der gesetzlichen Bestimmung in § 127 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB helfen. Dort sind die maßgeblichen Erschließungsanlagen genannt. Geben Sie allerdings darauf Acht, dass Sie für die Erschließung in den §§ 30 ff. BauGB nicht die Vorschrift des § 127 BauGB zitieren. § 127 BauGB betrifft nämlich nur die Frage der zulässigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen und steht damit im Kontext mit Art. 5a KAG. Es handelt sich daher nur um eine gedankliche „Behelfsbrücke“, um die notwendigen Erschließungseinrichtungen im Planbereich des § 30 BauGB parat zu haben.
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Da das Gesetz bei Vorhaben im Außenbereich zumindest bei privilegierten Vorhaben nur von einer ausreichenden Erschließung spricht, sind hier Abstriche in den Anforderungen gegenüber Vorhaben im Plan- oder Innenbereich angezeigt. Gefordert werden aber zumindest auch insoweit die wegemäßige Erreichbarkeit des Grundstücks sowie die Versorgung mit Wasser und Strom nebst einer ausreichenden Abwasserbeseitigung.
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 35 Rn. 281 ff. Welche Anforderungen an die gesicherte Erschließung bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB gestellt werden, hängt letztlich vom Umfang und von der Art des jeweiligen Vorhabens ab und ist Einzelfallbeurteilung.