Inhaltsverzeichnis

Baurecht Bayern - Was ist der Außenbereich nach § 35 BauGB?

ZU DEN KURSEN!

Baurecht Bayern

Was ist der Außenbereich nach § 35 BauGB?

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

257

Von den drei städtebaulichen Bereichen, in denen bauliche Anlagen vorgesehen werden können (Planbereich, Innenbereich, Außenbereich), ist der Außenbereich nach § 35 BauGB derjenige, der grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden soll.

258

In Abgrenzung zu §§ 30, 34 BauGB ist Außenbereich derjenige Bereich, der weder überplant ist (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) noch sich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil darstellt (§ 34 BauGB). Zum Innenbereich grenzt sich der Außenbereich zum einen dahingehend ab, dass sich eine Bebauung, die nicht das Gewicht eines Ortsteiles erreicht (regellose Splitterbebauung), als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB darstellt, und zum anderen dadurch, dass der Innenbereich an der Gemeindegrenze und nach der tatsächlich vorhandenen letzten Bebauung endet. Die im Anschluss sich befindlichen Flächen sind rechtlich als Außenbereich zu qualifizieren. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung hat insofern am Maßstab des § 35 BauGB zu erfolgen.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Denken Sie aber an dieser Stelle auch daran, dass, sofern ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte, sich die nun nicht wirksam gemeindlich überplanten Flächen im Außenbereich befinden können. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat, sofern die Fläche sich als Außenbereich darstellt, anhand der städtebaulichen Vorschrift des § 35 BauGB zu erfolgen.

259

§ 35 BauGB differenziert im Weiteren zwischen im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und den nicht privilegierten sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 131 Rn. 195. § 35 Abs. 3 BauGB nennt in nicht abschließender Weise („insbesondere“) im Außenbereich regelmäßig betroffene öffentliche Belange, die von einem Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Diese in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange sind in einer wertenden Abwägungsentscheidung den für das Vorhaben sprechenden Gründen gegenüberzustellen.BVerwG DVBl. 1983, 894 ff. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung ist wiederum zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.Dürr/König Baurecht Bayern S. 131 Rn. 195.

260

Der Unterschied zwischen den in Abs. 1 privilegierten Vorhaben und den sonstigen des § 35 Abs. 2 BauGB besteht darin, dass es bei den in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben Gründe gibt, die diese auf einen Standort im Außenbereich verweisen. Der Gesetzgeber hat die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben quasi planartig dem Außenbereich zugewiesen.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 35 Rn. 8. Dem folgend bestimmt § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend hiervon normiert § 35 Abs. 2 BauGB, dass ein sonstiges, nicht-privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Zwar ist unstreitig, dass die vorzunehmende Abwägungsentscheidung sowohl bei § 35 Abs. 1 BauGB als auch bei sonstigen Vorhaben nach Abs. 2 am Maßstab der berührten öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB zu erfolgen hat.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 35 Rn. 187. Allerdings besteht hier ausgehend vom unterschiedlichen Wortlaut in § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ein qualitativer Unterschied. Während ein privilegiertes Vorhaben nur unzulässig ist, wenn berührte öffentliche Belange entgegenstehen, führt bei sonstigen Vorhaben bereits die bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Prägen Sie sich bitte ein, dass ungeachtet des Wortlautes von § 35 Abs. 3 BauGB („Beeinträchtigung“) die dort in nicht abschließender Form genannten öffentlichen Belange auch im Rahmen der bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB geforderten Abwägungsentscheidung Anwendung finden.

261

Aufgrund dieser gesetzgeberischen Differenzierung in § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB setzen sich privilegierte Vorhaben regelmäßig auch gegen sonstige im Außenbereich berührte öffentliche Belange im Wege der zu treffenden Abwägungsentscheidung durch. Sonstige Vorhaben, d.h. alle Vorhaben, die im Außenbereich keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB unterfallen, gehören an sich nicht in den grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich, mit der Folge, dass im Rahmen der anhand von § 35 Abs. 3 BauGB vorzunehmenden Abwägungsentscheidung regelmäßig die sonstigen im Außenbereich berührten öffentlichen Belange gegenüber dem standortfremden Vorhaben den Vorrang genießen.

Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 6, 63.

Bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB gilt es im Weiteren § 35 Abs. 4 BauGB zu beachten. Bei so genannten teilprivilegierten Vorhaben fingiert das Gesetz, dass bestimmte öffentliche Belange, die von Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB typischerweise beeinträchtigt werden, als nicht beeinträchtigt angesehen werden können.

262

Schließlich bestimmt § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB generell, dass ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben in einer flächensparenden, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise ausgeführt werden muss.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gilt es § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB zu beachten, wonach als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung des Inhalts abzugeben ist, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Diese Erklärung wirkt konstitutiv.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO, § 35 Rn. 178
 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!