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Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
BVerwGE 61, 128; BVerwGE 41, 227. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen sind sowohl zugunsten wie auch zulasten des Bauherrn beachtlich.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 342. Es bleibt bei der oben dargestellten grundsätzlichen Beurteilung.BVerwG NVwZ-RR 2003, 719, 720. Sollte also z.B. ein Bebauungsplan erlassen werden, der zur Unzulässigkeit des baulichen Vorhabens führt, so ist das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig. Eine Ausnahme von dieser Beurteilung wegen einer durch Art. 14 Abs. 1 GG verfestigten Grundrechtsposition ist nicht gegeben, da Art. 14 Abs. 1 GG zwar die Baufreiheit (s. Rn. 20 ff.), nicht jedoch Genehmigungsansprüche schützt. Seinen Grund hat dies darin, dass es sich bei dem Erfordernis einer Baugenehmigung um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt (s. Rn. 419).705
Tritt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ein, so muss im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die Feststellung, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen, beantragt werden (s. Rn. 623). Diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt präjudizielle Wirkung für einen nachfolgenden, vor den Zivilgerichten geltend zu machenden, Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zu, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist.
Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 342 m.w.N.