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Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Rahmen eines prinzipalen Normenkontrollverfahrens grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof an.
Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 913. Hinsichtlich der Beurteilung eines Fehlers bei der Abwägung normiert § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB, dass diesbezüglich die Sach- und Rechtslage bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist.