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Wenn der Nachbar die Behörde zu einem entsprechenden Tätigwerden veranlassen möchte, muss er zunächst einen Antrag bei der Behörde stellen und muss dann, wenn dieser Antrag abgelehnt worden ist, erfolglos ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchführen. Anschließend kann er beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO oder eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben.