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Im Anschluss ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gegeben ist. Dies bestimmt sich nach dem obigen Prüfungsschema (s.o. Rn. 441).
Hinweis
Formelle Mängel des ergangenen, ablehnenden Bescheids oder des Widerspruchsbescheids sind für die Verpflichtungsklage ohne Bedeutung – und damit nicht zu prüfen –, da diese den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen können.
Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 365. Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinn nicht Gegenstand des Verfahrens, da über den Anspruch ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.BVerwG DÖV 1985, 407, 408.Die Rechtsfolge besteht, da es sich im Fall des § 58 Abs. 1 S. 1 LBO um eine gebundenen Entscheidung handelt, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in der Stattgabe, d.h. Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts und bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen in der Klageabweisung.
Sollte die Erteilung von Ausnahmen nach §§ 31 Abs. 1 BauGB, 56 Abs. 3, Abs. 4 LBO und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 2 BauGB, 56 Abs. 5 LBO in Frage stehen, so handelt es sich um eine Ermessensentscheidung mit der Folge, dass grundsätzlich ein Bescheidungsurteil zu ergehen hat.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 829.Hinweis
Ob ein Bescheidungs- oder Verpflichtungsurteil ergeht hängt von der Beantwortung der umstrittenen Frage ab, ob auf die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ein Anspruch besteht (s. Rn. 317 ff.)