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Baurecht Baden-Württemberg - II. Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

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Baurecht Baden-Württemberg

II. Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Inhaltsverzeichnis

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Bebauungsplan grundsätzlich möglich.

BVerfGE 70 35.

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Im Rahmen der Beschwerdebefugnis ist die Möglichkeit einer Verletzung in einem Grundrecht (oder grundrechtsgleichen Recht) zu prüfen. Als möglicherweise verletztes Grundrecht kommt die Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG, (s.o. Rn. 7, 579) in Betracht.

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Zu beachten ist weiterhin die Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn eine Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO durchgeführt worden ist und wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Sollten die Festsetzungen des Bebauungsplanes noch einer Umsetzung durch eine Baugenehmigung bedürfen um einen Nachteil zu begründen, so muss die Baugenehmigung abgewartet und zunächst hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden.

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Geht man mit der h.M. davon aus, dass unter den Begriff des Gesetzes i.S.d. § 93 Abs. 3 BVerfGG auch Satzungen fallen, hinsichtlich derer ein Verfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO möglich ist (insbesondere Satzungen nach dem BauGB, vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so gilt die Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG.

Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge-Hömig BVerfGG § 93 Rn. 70. Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB. Dass ein Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO möglich ist, steht dem nicht entgegen.

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