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Die Antragsbefugnis kann zunächst aus einer möglichen Verletzung der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG (s. hierzu. Rn. 20 ff.) folgen. Antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist derjenige, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Mit-)Eigentümer eines im Planbereich gelegenen Grundstücks ist und sich gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.
BVerwG NVwZ 2000, 1413.Hinweis
Veräußert der sich gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans wendende Grundstückseigentümer im Laufe des Verfahrens sein Grundstück und lehnt es der Erwerber ab, den Prozess im eigenen Namen fortzuführen, bleibt es bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers gemäß §§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO analog.
Die Möglichkeit einer Verletzung der Eigentumsfreiheit liegt dann vor, wenn der Antragssteller durch den Bebauungsplan an der beabsichtigten baulichen oder sonstigen Nutzung seines Grundstücks gehindert wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Form der Baufreiheit.
Beispiel
Der Bebauungsplan weist ein Grundstück im Innenbereich, das der Eigentümer mit einem Wohnhaus bebauen wollte, als Fläche für Gartenbau aus.
Aber auch für den Fall, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart der im Zeitpunkt der Planaufstellung tatsächlichen Nutzung des Grundstücks entspricht, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG gegeben, da der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtswirksam sein muss.
BVerwG NVwZ 1993, 561. Ob dies der Fall ist, kann der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.BVerwG NVwZ 1993, 561.Hinweis
Dies stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Klagebefugnis oder vorliegend die Antragsbefugnis primär aus einfachgesetzlichen Vorschriften folgt (s.o. Rn. 22).
Der Bebauungsplan selbst stellt als untergesetzliche Rechtsvorschrift eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (s. Rn. 60) dar und betrifft daher unmittelbar die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Antragsbefugnis eines (Mit-)Eigentümers resultiert daher nicht erst aus der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr direkt aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 54 m.w.N.An dieser Stelle ist das oben erörterte Problem, ob lediglich obligatorisch Berechtigter in personeller Hinsicht vom Schutz des Baurechts umfasst sind (Rn. 29 ff.), darzustellen.