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Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO können natürliche Personen, juristische Personen und Behörden den Antrag auf Normenkontrolle stellen, so dass diese Antragsberechtigte sein können.
Expertentipp
Achten Sie – nicht nur im vorliegenden Zusammenhang – auf eine exakte Terminologie:
Im Verfahren nach § 47 VwGO gibt es einen Antragssteller und keinen Kläger. Gleiches gilt auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (ggf. i.V.m. § 80a) und das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sowie bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG. Daher darf in diesen Verfahren nie der Begriff der Klage verwendet werden. Es muss also Antragsbefugnis etc. lauten.
Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8, 90 ff BVerfGG gibt es keinen Kläger, sondern einen Beschwerdeführer, so dass Sie die Bezeichnung der Beschwerdefähigkeit und der Beschwerdebefugnis verwenden müssen
Hinweis
Der Gesetzgeber hat im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO in Abkehr vom ansonsten geltenden Rechtsträgerprinzip das sog. Behördenprinzip festgelegt.
Dies ist jedoch nicht unstrittig, vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 38.