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Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verlangt, dass der Antragssteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es gelten, wenn auch mit Modifikationen, die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 46. Ein Unterschied besteht darin, dass es genügt, dass der Antragssteller geltend macht „in absehbarer Zeit“ in seinen Rechten verletzt zu sein.Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 46. Die Anforderungen, die an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gestellt werden sind zumindest nicht höher als in § 42 Abs. 2 VwGO.Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 573 m.w.N.Definition
Definition: Antragsbefugnis
Die Antragsbefugnis (einer natürlichen oder juristischen Person) ist gegeben, wenn die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten besteht, diese also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
BVerwG NVwZ 2001, 1038.Folgende subjektiven Rechte sind von besonderer Bedeutung: