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Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zu stellen. Diese Frist bezweckt die Sicherung des Bestandes von Bebauungsplänen. Für die Fristberechnung gilt die allgemeine Regelung des § 57 VwGO.
Hinweis
Im Falle der unverschuldeten Fristversäumung kann nach h.M. keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO gewährt werden, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handelt, auf die § 60 VwGO keine Anwendung findet.