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Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 1 Var. 2 VwGO gilt das Erfordernis einer Verletzung in subjektiven Rechten für Behörden, für die eine Rechtsverletzung ohnehin nicht in Betracht kommt, nicht. Um Popularanträge zu vermeiden, muss jedoch als ungeschriebene Einschränkung nach h.M. ein objektives Kontrollinteresse
Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 82, 94. in Form eines besonders qualifizierten Verhältnisses zu der betreffenden NormKintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 582. gegeben sein.Definition
Definition: objektives Kontrollinteresse
Eine Behörde hat ein objektives Kontrollinteresse, wenn sie beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch deren Vollzug in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen wird, d.h. wenn sie die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat.
BVerwG NVwZ 2011, 1468.