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Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hat eine doppelte Funktion. Es stellt sowohl ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren als auch ein subjektives Rechtsschutzverfahren dar:
Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 3 m.w.N.Ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist es insoweit, als über die Wirksamkeit einer Regelung mit allgemein verbindlicher Wirkung (Wirkung inter omnes) entschieden wird, vgl. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO. Sie dient damit der Rechtssicherheit und vor allem auch der Verfahrensökonomie durch die Vermeidung weiterer (Einzel-)Prozesse und somit auch der Entlastung der Verwaltungsgerichte.
Dem subjektiven Rechtsschutz dient sie insoweit, als sie nur auf Antrag durchgeführt wird und, soweit dieser von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, nur zulässig ist, wenn im Rahmen der Zulässigkeit eine mögliche Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO
A. | Zulässigkeit |
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| I. | Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO |
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| 1. | Öffentlich-rechtliche Streitigkeit |
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| 2. | Nichtverfassungsrechtlicher Art |
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| II. | Statthaftigkeit des Antrags |
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| 1. | § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (bei Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) |
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| 2. | § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO |
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| III. | Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VwGO |
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| 1. | Antragsberechtigung |
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| a) | Natürliche Personen |
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| b) | Juristische Personen |
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| c) | Behörde |
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| 2. | Antragsbefugnis |
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| Subjektive öffentliche Rechte aus § 1 Abs. 7 BauGB | Rn. 580 ff |
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| Nicht bei Behörden. Objektives Kontrollinteresse (zu prüfen unter V. 3.) |
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| 3. | Antragsfrist |
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| IV. | Antragsgegner, § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO |
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| V. | Rechtsschutzbedürfnis |
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| 1. | Natürliche Personen |
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| 2. | Juristische Personen |
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| 3. | Behörde: objektives Kontrollinteresse |
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B. | Begründetheit |
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Expertentipp
Ihre Prüfungsarbeit leiten Sie immer mit einem möglichst präzisen Obersatz ein. Eine stilistische Unterscheidung ergibt sich bezüglich der Formulierung, ob eine Klage „Erfolg“ oder nur „Aussicht auf Erfolg“ hat.
Für die erstgenannte Formulierung spricht, dass eine Klage Erfolg und eben nicht nur Aussicht auf Erfolg haben wird, wenn sie zulässig und begründet. Die Formulierung: „Aussicht auf Erfolg“ ist nur dann zutreffend, wenn man von der Möglichkeit eines Fehlurteils ausgeht, also unterstellt der Richter könnte die Klage trotz gegebener Zulässigkeit und Begründetheit abweisen.
In einer Prüfungsarbeit halten Sie sich, wenn dies möglich ist, an die Formulierung der Fallfrage oder die der Aufgabenstellung, denn der Klausurverfasser hat sich darin bereits entschieden.