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Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Eine Satzung ist eine Rechtsvorschrift, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörenden Personen erlassen wird.
Wienbracke Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 14. Der Bebauungsplan stellt daher eine Rechtsnorm dar.Es kommen drei Arten des Rechtsschutzes in Betracht:
1. | Ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (s. Rn. 570 ff.) bzw. ein vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, |
Hinweis
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat eine sehr geringe Prüfungsrelevanz und wird daher nicht dargestellt.
2. | eine inzidente Kontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klage (s.u. Rn. 597), |
3. | eine Verfassungsbeschwerde (s.u. Rn. 593). |