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Auch im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren muss ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein.
Würtenberger Verwaltungsprozessrecht Rn. 461.Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Bebauungsplan von den Behörden als gültig angesehen wird und die Feststellung der Nichtigkeit eine Rechtsverletzung des Antragstellers verhindert, beseitigt oder zumindest abmildert.
Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 89.Es fehlt, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes seine Rechtsstellung nicht verbessern würde:
Stollmann Öffentliches Baurecht § 9 Rn. 18.Beispiel
• | Die im Bebauungsplan ausgewiesene Bebauung wurde bereits verwirklicht. Die Erklärung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, verbessert in diesem Fall die Rechtsstellung des Antragstellers nicht. Dies ändert an der Bestandskraft der bereits erteilten Baugenehmigungen nichts. Es besteht zwar die Möglichkeit einer Rücknahme der erteilten Baugenehmigungen. Diese scheitert wegen der Errichtung der Gebäude jedoch am Vertrauensschutz. |
• | Der Antragsteller nutzt den Bebauungsplan für sich aus, um zu verhindern, dass sein Nachbargrundstück bebaut wird, und stellt daher einen Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. |