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Da der Flächennutzungsplan einen Plan sui generis darstellt (s.o. Rn. 79) ist dessen inhaltliche Überprüfung im Wege des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO grundsätzlich unstatthaft.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 445.Eine gerichtliche Überprüfung ist jedoch im Wege einer Inzidentkontrolle möglich, die insbesondere bei der Frage der Beachtung des Entwicklungsgebots im Rahmen einer oberverwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Bebauungsplanes oder bei einer Verpflichtungsklage gegen die Versagung einer Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht erfolgen kann.